Strompreisbremse
Für Geschäftskunden
Unternehmen mit einem Verbrauch kleiner 30.000 kWh pro Jahr
Bei der Strompreisbremse erhalten Unternehmen mit einem jährlichen Stromverbrauch von weniger als 30.000 kWh für 80 Prozent ihres prognostizierten Jahresverbrauchs einen vergünstigten Preis von 40 Cent pro Kilowattstunde (brutto). Für die verbleibenden 20 Prozent gilt der vertraglich vereinbarte Preis. Die Preisbremse greift nur, wenn der vertragliche Arbeitspreis über 40 Cent pro Kilowattstunde (brutto) liegt. Die Strompreisbremse wird ab März 2023 bei den monatlichen Abschlägen berücksichtigt. Die Monate Januar und Februar werden im März mit dem Abschlag verrechnet.
Für Kunden mit registrierender Leistungsmessung (RLM) wird für die Berechnung des Entlastungsbetrages der Verbrauch aus dem Kalenderjahr 2021 herangezogen.
Beispiel für die Berechnung der Strompreisbremse für ein kleines Unternehmen.
(angenommener Verbrauch: 25.000 kWh/Jahr; angenommener Arbeitspreis: 50 Cent/kWh, brutto)
Berechnung ohne Preisbremse:
25.000 kWh * 50 Cent/kWh = 12.500 € (brutto)
Verbrauch: 25.000 kWh/Jahr
→ 80 % = 20.000 kWh („Entlastungskontingent“)
→ 20 % = 5.000 kWh
Berechnung mit Preisbremse:
20.000 kWh * 40 Cent/kWh = 8.000 € (brutto)
5.000 kWh * 50 Cent/kWh = 2.500 € (brutto)
Gesamtsumme: 10.500 €
Berechnung jährliche Entlastung:
12.500 € (brutto) - 10.500 € (brutto) = 2.000 €/Jahr (brutto)
Berechnung monatliche Entlastung:
2.000 € (brutto) / 12 = 166,67 € (brutto)
In diesem Beispiel würde die Strompreisbremse für das Unternehmen einen jährlichen Entlastungsbetrag von 2.000 € (brutto) bedeuten. Weitere Preisbestandteile wie beispielsweise Grundpreis, Netzentgelte sowie Steuern, Umlagen und Abgaben werden in der jeweils geltenden Höhe berechnet.
Weitere Informationen zur Strompreisbremse finden Sie hier: FAQ-Liste zur Strompreisbremse
Unser SWU-Team berät Sie gerne auch zu den Themen Energieeinsparung und Energieeffizienz.
Unternehmen mit einem Verbrauch größer 30.000 kWh pro Jahr
Bei der Strompreisbremse erhalten Unternehmen mit einem jährlichen Stromverbrauch von mehr als 30.000 kWh für 70 Prozent ihres prognostizierten Jahresverbrauchs (RLM: Verbrauch Kalenderjahr 2021) einen vergünstigten Energiepreis von 13 Cent pro Kilowattstunde (netto, ohne Netzentgelte, Steuern, Umlagen und Abgaben ). Für die verbleibenden 30 Prozent gilt der vertraglich vereinbarte Energiepreis. Die Preisbremse greift nur, wenn der vertragliche Energiepreis über 13 Cent pro Kilowattstunde (netto, ohne Netzentgelte, Steuern, Umlagen und Abgaben) liegt.
Für Entnahmestellen, die über standardisierte Lastprofile (SLP) beliefert werden, liegt den 70 Prozent Verbrauch der Strompreisbremse die Verbrauchsprognose zugrunde. Die Strompreisbremse wird für SLP-Kunden im März 2023 bei den monatlichen Abschlägen berücksichtigt. Die Monate Januar und Februar werden im März mit dem Abschlag verrechnet.
Für Entnahmestellen mit registrierender Leistungsmessung (RLM) werden die 70 Prozent Verbrauch auf Basis des gemessenen Verbrauchs im Jahr 2021 ermittelt (Lastgangdaten). Die Rechnungen für Januar und Februar werden bei RLM-Kunden zunächst ohne Strompreisbremse gestellt. In der März-Rechnung werden rückwirkend auch die Entlastungsbeträge für die Monate Januar und Februar abgerechnet.
Beispiel für die Berechnung der Strompreisbremse für ein Unternehmen.
(angenommener Verbrauch: 5.000.000 kWh/Jahr; angenommener Energiepreis: 25 Cent/kWh)
Berechnung ohne Preisbremse:
5.000.000 kWh * 25 Cent/kWh = 1.250.000 €
Verbrauch: 5.000.000 kWh/Jahr
→ 70 % = 3.500.000 kWh („Entlastungskontingent“)
→ 30 % = 1.500.000 kWh
Berechnung mit Preisbremse:
3.500.000 kWh * 13 Cent/kWh = 455.000 €
1.500.000 kWh * 25 Cent/kWh = 375.000 €
Gesamtsumme: 830.000 €
Berechnung jährliche Entlastung:
1.250.000 € - 830.000 € = 420.000 €/Jahr
Berechnung monatliche Entlastung:
420.000 € / 12 = 35.000 €
In diesem Beispiel würde die Strompreisbremse für das Unternehmen einen jährlichen Entlastungsbetrag von 420.000 € bedeuten. Weitere Preisbestandteile wie beispielsweise Grundpreis, Netzentgelte sowie Steuern, Umlagen und Abgaben werden in der jeweils geltenden Höhe berechnet.
Bei Unternehmen mit einem flexiblen Energieliefervertrag (z.B. Spot) ist eine Berechnung des individuellen Entlastungsbetrages vorab nicht möglich. Der Entlastungsbetrag wird jedoch monatlich berechnet und auf der Energierechnung ausgewiesen.
Weitere Informationen zur Strompreisbremse finden Sie hier: FAQ-Liste zur Strompreisbremse
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