Pressemitteilung

Dezember-Abschlag wird ausgesetzt
28.11.2022

Soforthilfe für Erdgas- und Wärmekunden

Dezember-Abschlag wird ausgesetzt

Die Stadtwerke werden die gesetzlich festgelegte Soforthilfe (§ 2 Abs. 4 Erdgas-Wärme-Soforthilfe-Gesetz) im Dezember für alle Erdgas- und Wärmekunden umsetzen. Das bedeutet, dass der monatliche Abschlag für Gas im Dezember 2022 einmalig ausgesetzt wird. Sofern ein SEPA-Lastschriftmandat erteilt wurde, wird die SWU den Betrag im Dezember nicht einziehen. Kundinnen und Kunden, die selbstständig die Zahlung des Abschlags veranlassen, müssen rechtzeitig ihren Dauerauftrag für den Monat Dezember 2022 aussetzen. Wird versehentlich doch eine Abschlagszahlung geleistet, erfolgt eine Verrechnung bei der nächsten Verbrauchsabrechnung. Eine Rücküberweisung seitens der SWU erfolgt nicht.

Die vorläufige Soforthilfe wird im Rahmen der nächsten Verbrauchsrechnung mit dem endgültigen Entlastungsbetrag verrechnet. Zur Berechnung des Entlastungsbetrags wird zum September 2022 ein prognostizierter Jahresverbrauch festgelegt. Von diesem wird 1/12 mit dem zum 01.12.2022 vertraglich vereinbarten Arbeitspreis multipliziert. Die Abschlags- bzw. Vorauszahlung für Dezember wird häufig vom endgültigen Entlastungsbetrag abweichen. Deshalb kann die Endabrechnung der Entlastung, die mit der nächsten Jahresabrechnung erfolgt, eine Gutschrift oder eine Nachzahlung ergeben.

Vereinfachtes Beispiel: Kunde mit Jahresverbrauchsprognose 24.000 kWh (= 2.000 kWh für September 2022), Arbeitspreis brutto (01.12.2022: 10 ct/kWh), Grundpreis anteilig für Dezember: 10,00 €

Endgültiger Entlastungsbetrag: 2.000 kWh * 10 ct/kWh (AP Stand 01.12.2022) + 10 € (anteiliger GP) = 210 €

Bei einem angenommenen Abschlag von 230 € wird dieser nicht eingezogen und mit dem endgültigen Entlastungsbetrag von 210 € in der nächsten Jahresabrechnung verrechnet.

 

Fernwärmekunden profitieren ebenfalls

 

Fernwärmekunden dürfen ebenfalls eine Dezemberhilfe erwarten. Der Entlastungsbetrag entspricht 120% der im September 2022 geleisteten Abschlagszahlung. Dies führt nicht nur zu einer Entlastung, sondern sogar zu einer Erstattung. Diese wird durch Aussetzen der Abschlagszahlung im Dezember oder durch eine Auszahlung ausgeglichen und spätestens mit der nächsten Jahresabrechnung verrechnet.

 

Preisbremse für Gas und Strom ab 2023

 

Im kommenden Jahr sorgt die Preisbremse für Gas und Strom für weitere Entlastung. Die Details zur Umsetzung werden derzeit noch ausgearbeitet. Sobald alle notwendigen Informationen vorliegen, werden die Stadtwerke gesondert darüber berichten. Fest steht schon heute, dass der Preisdeckel kommt und fristgerecht von der SWU umgesetzt wird.

Weitere Informationen erhalten Kundinnen und Kunden auf der laufend aktualisierten FAQ-Seite der SWU auf swu.de.

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