Pressemitteilung

Strom- und Gaspreise
So kommen die Energiehilfen bei den Verbrauchern und kleineren Unternehmen an.
02.02.2023

Strom-, Wärme- und Gaspreisbremse beschlossen

So kommen die Energiehilfen bei den Verbrauchern und kleineren Unternehmen an.

Im Dezember 2022 hat der Bundestag die Gesetze zu den so genannten Energiepreisbremsen verabschiedet. Als Antwort auf rasant steigende Energiekosten will die Bundesregierung mit den Preisbremsen Verbraucherinnen und Verbraucher sowie Unternehmen schnell und wirksam finanziell entlasten. „Für unsere Kundinnen und Kunden ist das eine gute Nachricht. Unser Ziel und Anspruch sind eine pünktliche und verlässliche Umsetzung der Energiehilfen. Ursache für die Preisentwicklung sind exorbitant gestiegene Einkaufspreise für Strom und Gas an den Energiemärkten in Folge des russischen Angriffskrieges auf die Ukraine.“, sagt Klaus Eder, Geschäftsführer der Stadtwerke Ulm/Neu-Ulm.

Nachdem der Staat den Abschlag für Gas und Fernwärme für Dezember 2022 übernommen hat, greift für die meisten Haushaltskunden ab März 2023 die Strom-, Gas- und Wärmepreisbremse. Rückwirkend werden ab März auch die Monate Januar und Februar 2023 angerechnet.

Gedeckelte Energiepreise und Anreiz zum Energiesparen

Für private Haushalte und kleinere Unternehmen wird eine Grundmenge von 80 Prozent des - vereinfacht gesprochen - bisherigen Jahresverbrauchs vom Staat subventioniert. Beim Gas ist der Arbeitspreis für diese Grundmenge bei 12 Cent, für Fernwärme bei 9,5 Cent und für Strom bei 40 Cent pro Kilowattstunde gedeckelt (jeweils Bruttowerte, also inklusive aller Steuern, Abgaben, Umlagen und Netzentgelte). Wer mehr als 80 Prozent der bisherigen Energie verbraucht, zahlt für jede zusätzliche Kilowattstunde den vollen aktuellen Vertragspreis.

„Mit dieser Regelung will die Regierung Anreize zum Energiesparen setzen“, erklärt Klaus Eder. Die Preisbremsen gelten zunächst bis Ende 2023, eine Verlängerung bis einschließlich April 2024 ist aber zu erwarten. Wer noch einen laufenden Vertrag mit weniger als 12 (Gas), 40 (Strom) oder 9,5 (Wärme) ct/kWh hat, zahlt diesen vereinbarten Preis. Der Grundpreis bleibt von den Preisbremsen unberührt. Wie hoch die Entlastung ausfällt, hängt vom gültigen Arbeitspreis und dem Verbrauch in der Vergangenheit ab.

Entlastung erfolgt automatisch

Um von den Entlastungen für Strom, Wärme- und Gas zu profitieren, müssen Verbraucher nichts tun. Das heißt, es muss kein Antrag gestellt werden. Bei der Berechnung der Energiehilfen stützen sich die Energieversorger auf vergangenheitsbasierte Prognosen: Der reduzierte Abschlag für Erdgas oder Wärme erfolgt automatisch auf Basis des im September 2022 prognostizierten Jahresverbrauchs. Auch die gedeckelten Stromkosten werden auf Basis der aktuellen Jahresverbrauchsprognose berechnet. Haus- und Wohnungseigentümer profitieren direkt von den Entlastungen. Mieter erst, wenn die Vermieter diese über die Betriebskostenabrechnung weitergegeben haben. Über die ab März 2023 vorgesehenen Abschlags- und Vorauszahlungen informieren die Stadtwerke voraussichtlich vor dem 1. März. Das gilt für alle drei Preisbremsen.

Für Industrie- und Gewerbekunden sind ebenfalls Preisdeckel beschlossen. Die aktuellen Rahmenbedingungen sind auf der Homepage der SWU transparent dargestellt. Die Unternehmen erhalten ebenfalls eine individuelle Information zu den Entlastungsbeträgen.

Weitere Informationen stellt die SWU online bereit. Die Fragen und Antworten werden kontinuierlich angepasst und erweitert.

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