Pressemitteilung

Pressebild: 3G-Kontrolle im Öffentlichen Nahverkehr
Am 4. Dezember 2021 erfolgte im Auftrag der SWU Verkehr eine Schwerpunktkontrolle zur Einhaltung der 3G-Regel und der Maskenpflicht im Öffentlichen Nahverkehr.
06.12.2021

3G-Kontrolle im Öffentlichen Nahverkehr

Am 4. Dezember 2021 erfolgte im Auftrag der SWU Verkehr eine Schwerpunktkontrolle zur Einhaltung der 3G-Regel und der Maskenpflicht im Öffentlichen Nahverkehr.

Die Kontrolle wurde durch sechs Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Sicherheitsfirma Kenf & Bely im Zeitraum von 10 bis 22 Uhr auf verschiedenen Linien der SWU Verkehr durchgeführt. Insgesamt wurden 1.133 Personen kontrolliert. Das Ergebnis:

  • 8 Maskenverstöße (Maske nicht richtig aufgezogen, falsche Maske)
  • 91 Fahrzeugverweise aufgrund fehlender oder grob unvollständiger Dokumente.

Die Fahrzeugverweise wurden mehrheitlich ohne größere Diskussion hingenommen, da an diesem Samstag noch keine Fahrscheine zur ÖPNV-Nutzung im Stadtgebiet Ulm und Neu-Ulm erforderlich sind.
 
Fahrgäste begrüßten die Maßnahme positiv und nahmen das Auftreten des Dienstleisters in Uniform, mit Funkgerät und BodyCam professionell, kundenfreundlich und dennoch bestimmt wahr. Es kam im Rahmen der Kontrolle zu wenigen Präzedenzfällen, bei denen aber kulant verfahren wurde. Die Schwerpunktkontrollen werden auch weiterhin unangekündigt fortgesetzt. Die SWU Verkehr bedankt sich bei allen Fahrgästen für den reibungslosen Ablauf der Kontrollen und für das mehrheitlich verantwortungsbewusste Verhalten in Bezug auf die Einhaltung der 3G-Regel sowie der Maskenpflicht.
 
Seit dem 24.11.2021 gilt bundesweit die sogenannte „3G-Regel“ im Öffentlichen Nahverkehr. Alle Fahrgäste müssen in Bussen und Bahnen demnach geimpft oder genesen sein oder einen negativen Corona-Schnelltest oder PCR-Test vorlegen können. Der Test darf nicht älter als 24 Stunden alt sein und muss unter qualifizierter Aufsicht vom Arbeitgeber, einem Testzentrum, einer Arztpraxis (oder vergleichbar) ausgestellt sein. Ausgenommen hiervon sind generell Personen, die aus medizinischen Gründen nicht geimpft werden dürfen, sowie Kinder unter sechs Jahren. Gleiches gilt für Kita-Kinder über sechs Jahren und Schülerinnen und Schüler an allgemeinbildenden Schulen und Berufsschulen.

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