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TKEndG

Mit dem Beschluss des Telekommunikationsendgerätegesetzes (TKEndG), bekannt als Gesetz zur „Endgerätefreiheit“ oder „Routerfreiheit“ ist es ab dem 01.08.2016 möglich, Endgeräte nach Kundenwahl einzusetzen, sofern diese den Schnittstellenbeschreibungen der verfügbaren Anschlusstechnik entsprechen.

Schnittstellenbeschreibungen

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