
Gaspreiszusammensetzung: Umlagen & Abgaben
Der Preis für Erdgas setzt sich im Wesentlichen aus drei Bestandteilen zusammen:
- Beschaffungskosten
- Netznutzungsentgelte
- Steuern, Umlagen und Abgaben
Zu den Steuern, Umlagen und Abgaben zählen neben der Umsatzsteuer (derzeit 7 %) und der Energiesteuer (0,550 Cent/kWh netto) die Bilanzierungsumlage (0,570 Cent/kWh netto), die Speicherumlage nach §35e EnWG (0,145 Cent/kWh netto) und die CO₂-Bepreisung (0,544 Cent/kWh netto) nach dem Brennstoffemmissionshandelsgesetz (BEHG). Auf die Höhe dieser Umlagen haben wir als Energieversorger keinen Einfluss. Bitte haben Sie Verständnis, dass wir Veränderungen dieser Umlagen vertragsgemäß an Sie weitergeben.
Die in der Tabelle aufgeführten Umlagen und Abgaben werden in Ihrer Abrechnung berücksichtigt. Damit für Sie ersichtlich ist, welcher Teil Ihres Gaspreises für die Förderung der Energiewende eingesetzt wird, weisen wir alle Umlagen separat auf Ihrer Rechnung aus.
Umlagen und Abgaben |
bis 30.06.2023 brutto / netto |
von 01.07.2023 bis 30.09.2023 brutto / netto |
ab 01.10.2023 brutto / netto |
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Bilanzierungsumlage in Cent / kWh | 0,610/ 0,570 | 0,610/ 0,570 | 0,000/ 0,000 |
Gasspeicherungumlage §35 e EnWG in Cent / kWh | 0,063/ 0,059 | 0,155/ 0,145 | 0,155/ 0,145 |
CO₂-Bepreisung in Cent / kWh | 0,582/ 0,544 | 0,582/ 0,544 | 0,582/ 0,544 |
Die Bruttopreise verstehen sich einschließlich der Umsatzsteuer in Höhe von 7%. Diese sind aus den Nettopreisen errechnet und auf drei Stellen hinter dem Komma gerundet.
Mehr Informationen zu den gesetzlichen Umlagen und Abgaben finden Sie auch auf dieser Internetseite.

Was verbirgt sich hinter diesen gesetzlichen Umlagen und Abgaben?
Bilanzierungsumlage
Die Bilanzierungsumlage wird für die Regelung der Ein-und Ausspeisemengen fällig (Bilanzierung, Beschaffung, etc.).
Gasspeicherumlage §35 e EnWG
Eine Änderung im Energiewirtschaftsgesetz sieht vor, dass die Gasspeicher festgelegte Füllstände vorzuhalten haben. Die daraus entstehenden Kosten werden mit dieser Umlage finanziert.
CO₂-Bepreisung nach BEHG (Brennstoffemissionshandelsgesetz)
Unter einer CO₂-Bepreisung versteht man ein Instrument der Energiepolitik, welches darauf gerichtet ist, zur Reduktion von klimaschädlichen CO₂-Emissionen beizutragen, indem es die damit verbundenen Kosten für die Verursacher (Emittenten) erhöht.