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Preisbremsen / Stromverbrauch

Wenn mein Energiepreis/Arbeitspreis im März 2023 unter dem Referenzpreis (Preisbremse) liegt, erhalte ich rückwirkend für Januar und Februar 2023 eine Entlastung?

Nein. Als Referenzmonat sieht der Gesetzgeber nur den März 2023 vor. Jeder Kunde, der im März unter dem Referenzpreis liegt, erhält somit keine rückwirkende Entlastung (Strom: siehe § 4 Abs. 1 und 2: Die Entlastungsbeträge für die Monate Januar oder Februar 2023 werden Letztverbrauchern und sonstigen Letztverbrauchern mit dem Entlastungsbetrag für den Monat März 2023 abweichend von § 4 Absatz 1 von dem Elektrizitätsversorgungsunternehmen gewährt, das den Letztverbraucher an der betreffenden Netzentnahmestelle am 1. März 2023 beliefert., § 5 Abs. 2, § 6 Satz Nr. 1 und 2, § 49 Abs. 1 StromPBG - Erdgas: siehe §§ 3 Abs. 1 und 2, 5 Abs. 1, 6, 8 Abs. 1, 9 Abs. 2 - 4, 10 Abs. 1 EWPBG).

Sollte der Energiepreis/Arbeitspreis im April 2023 wieder über dem Referenzpreis liegen, geben wir Ihnen selbstverständlich die Entlastung ab April weiter.

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