Preisbremsen / Versorgerwechsel
Kann ich trotz Preisbremse, weiterhin zur SWU wechseln?
Der Wechsel des Versorgers ist weiterhin uneingeschränkt möglich und beeinflusst nicht, ob Sie entlastet werden und ob weiterhin ein gedeckelter Bruttoarbeitspreis gilt.
Allerdings ist zu beachten, dass eine Weitergabe der Entlastung nach Versorgerwechsel erst dann möglich ist, wenn sichergestellt wurde, dass die SWU als ihr neuer Versorger für die Entlastung das richtige Entlastungskontingent (Verbrauchsprognose) zugrunde legen kann. Hierzu ist es möglicherweise nötig, dass Sie uns die Rechnungskopie Ihres alten Versorgers inklusive vermerkten Entlastungskontingents zur Verfügung stellen, oder anders sichergestellt wird, dass für die Entlastung bei der SWU das richtige Entlastungskontingent zugrunde gelegt werden kann.
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Wieso bekomme ich eine Preisanpassung, obwohl die Preisbremse beschlossen wurde? Was müssen Sie tun, um von den Preisbremsen zu profitieren? Sind vor dem Hintergrund der „Strom- und Gaspreisbremse“ Tariferhöhungen weiterhin zulässig? Wird berücksichtigt, wenn der Stromverbrauch im Jahr höher ausfallen wird, da eine Wärmepumpe oder Ladesäule installiert wurde? Wie berechnet sich meine Entlastung durch die Preisbremse? Lohnt es sich Gas zu sparen, wenn über längere Zeit die Preise gedeckelt werden? Was ist der Unterschied zur Dezember-Soforthilfe? Wo finde ich noch weitere Informationen über die Preisbremsen? Wenn mein Energiepreis/Arbeitspreis im März 2023 unter dem Referenzpreis (Preisbremse) liegt, erhalte ich rückwirkend für Januar und Februar 2023 eine Entlastung?