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Gas / Abschaltung

Gibt es eine Abschaltreihenfolge für den Notfall? Wer entscheidet und regelt die Kriterien?

Sowohl zuvor als auch in allen drei Stufen des Notfallplans Gas kommen die energiewirtschaftlichen Akteure ihren Pflichten nach und erfüllen ihre Aufgaben. Zuerst werden netz- und marktbezogene Maßnahmen ergriffen, um eine Gefährdung oder Störung der Gasversorgung zu beseitigen. Gelingt dies mittels netz- und marktbezogener, also milderer Maßnahmen nicht oder nicht rechtzeitig, haben Netzbetreiber – also für Ulm/Neu-Ulm die Stadtwerke Ulm/Neu-Ulm Netze GmbH - sämtliche Gasflüsse in ihren Netzen den Erfordernissen eines sicheren und zuverlässigen Betriebs der Netze anzupassen oder diese Anpassung zu verlangen. Hierzu sind alle Gasnetzbetreiber berechtigt und verpflichtet. Das heißt, es könnte in diesem Rahmen dazu kommen, dass Netzbetreiber den Gasbezug von Kunden reduzieren oder gar unterbrechen müssen. Hierbei steht den Netzbetreibern zwar ein Beurteilungsspielraum im Hinblick auf Art und Reichweite der zu ergreifenden Maßnahmen sowie in Hinblick auf die abzuschaltenden bzw. anzupassenden Letztverbraucher zu. Das Energiewirtschaftsgesetz benennt jedoch alle Haushalte, grundlegende soziale Dienste (etwa Krankenhäuser oder Pflegeheime) und Fernwärmeanlagen, die Haushalte mit Wärme versorgen, als sog. geschützte Kunden. Ihr Gasbezug darf erst dann reduziert werden, wenn zuvor nicht-geschützte Kunden abgeschaltet wurden und dennoch weitere Maßnahmen erforderlich sind.

Nicht-geschützte Kunden sind in erster Linie Industriekunden und große Gewerbe- und Dienstleistungsunternehmen. Zusätzlich zu o. g. Pflichten der Netzbetreiber hat im Fall der Notfallstufe des Notfallplans Gas die Bundesnetzagentur als Bundeslastverteiler die Pflicht, die Deckung des lebenswichtigen Bedarfs an Energie zu sichern und damit auch die Auswirkungen einer Gasmangellage auf die Bevölkerung möglichst gering zu halten.

Hierzu steht der Bundesnetzagentur ein breites Instrumentarium zur Verfügung. Im Ergebnis würde sie Verfügungen, d. h. Verwaltungsakte erlassen und zwar unmittelbar gegenüber einzelnen (i. d. R. großen) Letztverbrauchern, die abschalten müssen.

Erst wenn die Abschaltung der nicht-geschützten Kunden die Gasmangellage nicht gelindert hat, kommt es zu weiteren Maßnahmen, die auch die Minderung des Gasbezugs oder gar die Abschaltung sog. geschützter Kunden umfassen könnte. Technisch erfolgt eine Abschaltung dieser Kunden, indem der Netzbetreiber einzelne Netzteile via Streckenschieber oder Netzstationen trennt.

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