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Photovoltaik: Änderungen und Neuerungen im EEG 2023 und deren Auswirkungen für Unternehmen
18.01.2023

EEG 2023

Photovoltaik: Änderungen und Neuerungen im EEG 2023 und deren Auswirkungen für Unternehmen

Am 1. Januar 2023 ist das novellierte Erneuerbare-Energien-Gesetz – kurz EEG 2023 – in Kraft getreten. Laut Mitteilung der Bundesregierung ist es die größte energiepolitische Gesetzesnovelle seit Jahrzehnten und die Grundlage dafür, dass Deutschland klimaneutral wird. Ziel ist es, dass der Anteil der Erneuerbaren Energien am Bruttostromverbrauch bis 2030 auf mindestens 80 Prozent steigen soll.

Wesentliche Inhalte des EEG 2023 zu Photovoltaik im Überblick:

  • Abschaffung der EEG-Umlage zum 1.1.2023 (zum 1.7.2022 wurde die EEG-Umlage bereits auf 0 Cent/kWh abgesenkt)
  • Umlagen für Strom-Eigenversorgung fallen weg
  • Höhere Vergütung für Solarstrom
  • Vorrang der Erneuerbaren Energien zur Beschleunigung von Planungs- und Genehmigungsverfahren
  • Ausbau von Solar- und Windstromerzeugung bis 2030 auf 800 Terawatt (Anm.: 1 Terawatt = 1 000 000 000 Kilowatt)

1. Änderungen bei Umlagen

Die EEG-Umlage wurde im Rahmen des Entlastungspaketes der Bundesregung bereits zum 1. Juli 2022 auf Null abgesenkt. Mit Inkrafttreten des EEG 2023 zum 1. Januar 2023 wird diese komplett abgeschafft.

Eigenversorgung: Die Umlage nach dem Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz (KWK-Zuschlag) und die Offshore-Netzumlage werden nur noch für die Entnahme von Strom aus dem öffentlichen Netz erhoben.

2. Höhere Einspeisevergütungen für Solarstrom

Für Photovoltaikanlagen mit einer Leistung von weniger als 300 kWp erhält der Anlagenbetreiber für 100 Prozent der erzeugten Strommenge eine Vergütung. Im Leistungsbereich zwischen 300 kWp und 1000 kWp erhält man nun im Vergleich zum vorherigen EEG ebenfalls für 100 Prozent der Strommenge eine Vergütung - für diese Mengen kann man nicht mehr an der Ausschreibung der Bundesnetzagentur teilnehmen. Die Ausschreibungsgrenze bei der Bundesnetzagentur wurde mit dem EEG 2023 von 750 kWp auf 1000 kWp erhöht, ebenso wurde das Eigenversorgungsverbot nach § 27a EEG 2021 aufgehoben. Somit können auch Anlagen, die an der Ausschreibung der Bundesnetzagentur teilgenommen haben, in Eigenverbrauch mit Überschusseinspeisung betrieben werden.

Weiterhin werden PV-Anlagen ab einer Leistung von 100 kWp nach Markprämienmodell und Direktvermarktung vergütet, während Strom aus PV-Anlagen < 100 kWp mit einer festen Einspeisevergütung vergütet wird.

Für PV-Anlagen kleiner 100 kWp, die nach dem 30. Juli 2022 in Betrieb genommen wurden, gelten erhöhte Einspeisevergütungen. Es wird in zwei Anlagentypen unterschieden: PV-Anlagen mit Eigenverbrauch und Überschusseinspeisung und PV-Anlagen, bei denen der gesamte Solarstrom in das öffentliche Netz eingespeist wird (Volleinspeisung).

Die neuen Vergütungssätze gelten nicht rückwirkend. Die jetzt verabschiedeten Sätze gelten bis zu einer Inbetriebnahme zum 31. Januar 2024. Danach sinken die Sätze bis zur Inbetriebnahme pro Halbjahr um 1 Prozent. Die Vergütung wird mit der Inbetriebnahme für das Inbetriebnahme-Jahr plus 20 Jahre gesichert.

Einspeisevergütungen Solarstrom
Die aktuellen Fördersätze für Solaranlagen finden Sie auf der Internetseite der Bundesnetzagentur.

Jährliche Wechseloption
Anlagenbetreiber von Photovoltaikanlagen, die ab dem 28. Juli 2022 in Betrieb gegangen sind, können sich jedes Jahr neu entscheiden, ob sie ihren Solarstrom teilweise selbst nutzen oder komplett einspeisen wollen. Die Meldung an den Netzbetreiber muss jeweils bis Ende November für das folgende Kalenderjahr erfolgen.

3.  70-Prozent-Abregelung entfällt

Solange es noch keine Markterklärung für intelligente Messsysteme bei Erzeugungsanlagen gibt, gelten die folgenden Regelungen:

PV-Anlagen bis 25 kWp
Für Photovoltaikanlagen bis 25 kWp, die nach dem 14. September 2022 in Betrieb genommen wurden, entfällt die pauschale Wirkleistungsbegrenzung auf 70 Prozent. Anlagen bis 25 kWp, die bis zum 14. September 2022 in Betrieb genommen wurden, müssen auf 70 Prozent begrenzen und können alternativ eine Fernwirkeinrichtung verbauen.

Bestehende PV-Anlagen bis 7 kWp
Für Bestandsanlagen bis 7 kWp kann ab 1. Januar 2023 beantragt werden, dass die 70 –Prozent-Abregelung entfällt. Der Antrag ist vom Installateur beim jeweiligen Netzbetreiber zu stellen. Im Netzgebiet der Stadtwerke Ulm/Neu-Ulm Netze GmbH kann dieser Antrag über das Netzportal vom Installateur gestellt werden.

PV-Anlagen ab 25 kWp
PV-Anlagen ab 25 kWp müssen eine Fernsteuerung besitzen, um die Wirkleistung zu reduzieren.

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