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Im GEG werden Anforderungen an die energetische Qualität von Gebäuden, die Erstellung und die Verwendung von Energieausweisen und den Einsatz erneuerbarer Energien in Gebäuden geregelt. Damit löst das GEG bisherige Regelungen ab - und zwar das Energieeinsparungsgesetz (EnEG), die Energieeinsparungsverordnung (EnEV) und das Erneuerbare-Energien-Wärmegesetz (EEWärmeG).
08.10.2020

Gebäudeenergiegesetz tritt am 1. November in Kraft

Im GEG werden Anforderungen an die energetische Qualität von Gebäuden, die Erstellung und die Verwendung von Energieausweisen und den Einsatz erneuerbarer Energien in Gebäuden geregelt. Damit löst das GEG bisherige Regelungen ab - und zwar das Energieeinsparungsgesetz (EnEG), die Energieeinsparungsverordnung (EnEV) und das Erneuerbare-Energien-Wärmegesetz (EEWärmeG).

Wird also ein Bauantrag am 1. November 2020 oder später eingereicht, müssen die neuen Regeln eingehalten werden. Bereits laufende Projekte oder Gebäude, bei denen der Bauantrag bis zum 31. Oktober 2020 gestellt wird, werden noch gemäß EnEV & Co behandelt. Aber Achtung: die Zeitspanne zwischen dem Einreichen des Bauantrags und der Übergabe der Wohnung / des Objektes an den Käufer darf nicht zu groß sein! Zusätzliche Verschärfungen bei den energetischen Anforderungen sind nicht vorgesehen. In einzelnen Bereichen gelten außerdem Übergangsvorschriften. So dürfen beispielsweise Energieausweise bis zum 1. Mai 2021 noch gemäß EnEV erstellt werden. Diese Regelung ist vor allem für Bestandsgebäude relevant. 

Weitere Informationen zum GEG finden Sie hier.

Bei Fragen zum Thema Wärmeversorgung von Gebäuden wenden Sie sich gerne an unseren SWU-Berater Simon Schöfisch.

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