Die Voraussetzungen für einen Umstieg sind derzeit besonders günstig: Die Ampel für mehr E-Mobilität im Firmenfuhrpark leuchtet Grün. Dazu trägt vor allem die bis 2030 verlängerte Kfz-Steuer-Befreiung bei. Weitere Vorteile ergeben sich durch verbesserte Konditionen bei der Treibhausgasminderungsquote, kurz THG-Quote. Diese steigt 2026 um 12 Prozent. Für E-Autos ergibt sich daraus jeweils eine durchschnittliche Entlastung von 200 Euro oder mehr. „Angesichts des gleichzeitigen Preisanstiegs fossiler Brennstoffe ist das ein beachtlicher Wert“, konstatiert Jonas Mast, Fachgebietsleiter Elektromobilität für SWU-Geschäftskunden. „Die anhaltende weltpolitische Entwicklung zeigt Preisabhängigkeiten und verstärkt die Entwicklungen beim Spritpreis: Selbst, wenn sich die Lage wieder beruhigt, werden die Preise kaum wieder auf das Preisniveau 2025 fallen.“
Neue Pflichten durch EU-Gebäuderichtlinie
Eine weitere Regelung betrifft Betreiber gewerblicher Fuhrparks, sowie Besitzer und Betreiber von Immobilien. Ab Ende Mai 2026 wird die novellierte EU-Gebäuderichtlinie (EPBD - Energy Performance of Buildings Directive) (siehe weiterführende Informationen) deutsches Recht und gilt ab 2027. Ihr Ziel ist ein klimaneutraler Gebäudebestand bis 2050. In ihr werden Ausbaupflichten für Ladeinfrastruktur im Neubau, Renovierung und Bestand gesetzlich vorgeschrieben. Sie verschärfen die aktuell gültigen Regelungen des Gebäude-Elektromobilitätsinfrastruktur- Gesetz (GEIG). Detaillierte Information finden Sie unter den weiterführenden Informationen.
Gezielte Förderung für Wohnanlagen
Lade-Einrichtungen für E-Mobilität in Wohnanlagen werden daher nicht nur rechtlich vorgeschrieben, sondern auch gezielt gefördert. Beim Ausbau von mindestens 6 Stellplätzen und gleichzeitig einem Anteil von mindestens 20 Prozent an der Gesamtanzahl sind Beträge zwischen 1.300 und 2.000 Euro je Stellplatz vorgesehen. Anträge für die staatliche Unterstützung beim „Laden im Mehrparteienhaus“ können in allen Förderaufrufen seit dem 15. April 2026 gestellt werden. Für den Aufruf für Wohnungseigentümergemeinschaften (WEG) sowie für kleine und mittlere Unternehmen (KMU) ist eine Antragstellung bis zum 10. November 2026 möglich, sofern die verfügbaren Mittel nicht bereits vorher ausgeschöpft sind. Im Aufruf für Unternehmen mit größeren Wohnungsbeständen können Anträge bis zum 15. Oktober 2026 eingereicht werden.
SWU liefert durchdachte und praxisnahe Konzepte
Die SWU, seit Jahren selbst elektrisch unterwegs und zudem mit einschlägigen Kundenprojekten befasst, steht der regionalen Wirtschaft bei der Realisierung von E-Mobilität als kompetenter Partner zur Seite. „Wir bieten dazu durchdachte Konzepte, die exakt auf die jeweiligen Voraussetzungen und Ziele abgestimmt sind“, bekräftigt Mast. „Dabei berücksichtigen wir aktuelle Förderungen und alle Regelungen, die zu beachten sind. Wir befreien unsere Kunden von aller bürokratischer Last.“ Sobald die Anlagen arbeiten, kümmert sich die SWU, wenn gewünscht, um Betrieb und Abrechnung. „Die WEGs oder Kunden brauchen sich dann nur noch ihre Ladekarten für den Fuhrpark bei uns zu bestellen und losfahren.“
Weiterführende Informationen
Gesetzliche Regelungen des EPBD
Ab 2027 gelten folgende Regelungen:
- Beim Neubau sowie der Renovierung von Parkflächen in Nichtwohngebäuden ab 6 Stellplätzen, sind mindestens 20 Prozent der Stellplätze mit Ladepunkten und 50 Prozent mit Vorverkabelung auszustatten; der Rest der Stellplätze ist mit einer Leitungsinfrastrukur auszustatten;
- Beim Neubau sowie der Renovierung von Bürogebäuden und dazugehörigen Parkflächen ist gefordert, dass ab einer Zahl von 6 Stellplätzen mindestens die Hälfte mit Ladepunkten ausgestattet ist;
- Beim Neubau sowie der Renovierung von Wohngebäuden und dazugehörigen Parkflächen muss ab mindestens 4 Stellplätzen die Hälfte mit Vorverkabelung ausgestattet sein, der Rest der Stellplätze ist mit einer Leitungsinfrastruktur auszustatten; zusätzlich muss mindestens ein Ladepunkt vorhanden sein;
- Im Bestand ohne Renovierung gilt bei Nichtwohngebäuden eine Nachrüstpflicht ab 21 Stellplätzen, mit entweder mindestens 10 Prozent der Stellplätze mit Ladepunkten oder 50 Prozent mit Leitungsinfrastruktur ohne Vorverkabelung.
- Bei Öffentlichen Gebäuden sind ab 2033 50 Prozent der Stellplätze mit Vorverkabelung auszustatten.
- Weitere Informationen
„Steuerbarkeit“ von privaten Ladepunkten verpflichtend
Wallboxen verändern den Markt und bewirken neue Regeln. Die wachsende Anzahl von Installationen in privaten Haushalten ist eine Herausforderung für die Stromnetze. Hier regelt der §14a Energie Wirtschafts Gesetz (EnWG), dass neue oder renovierte steuerbare Verbrauchseinrichtungen ab 4,2 kW (z.B. Geräte wie Wärmepumpen, Ladesäulen, Klimaanlagen, Stromspeicher) sicher und effizient ins Stromnetz integriert werden. Seit 01.01.2024 kommt das verpflichtende Prinzip der „Steuerbarkeit“ ins Spiel. Denn bei einer drohenden Überlastung des Stromnetzes können Netzbetreiber die Leistung von Geräten vorübergehend herunterregeln.