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Meldefristen

2023
Titelmotiv: SWU Fristenkalender

Verpassen Sie keine Fristen für Meldungen, Antragstellungen, Veröffentlichungen oder Mitteilungen, die im Energiebereich wichtig sind.

Laden Sie sich einfach die für Sie relevanten Termine in Ihr elektronisches Kalenderprogramm!

Bei Fragen wenden Sie sich gerne an unser Beraterteam.
Weitere Informationen zu den gesetzlichen Strompreisbestandteilen 2023 finden Sie hier.

Haftungsausschluss

Der Kunde hat eigenverantwortlich sicher zu stellen, dass die gesetzlichen und sonstigen Vorgaben eingehalten werden. Der Fristenkalender soll insoweit nur eine Hilfestellung geben. Die Haftung der SWU Energie GmbH sowie ihrer Erfüllungs- oder Verrichtungsgehilfen gegenüber dem Nutzer für schuldhaft verursachte Schäden ist ausgeschlossen, soweit der Schaden nicht durch Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit herbeigeführt wurde; dies gilt nicht bei Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, oder der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten, d. h. solcher Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertrauen darf (sog. Kardinalpflichten). Die Bestimmungen des Produkthaftungsgesetzes bleiben unberührt. Der Fristenkalender erhebt keinen Anspruch auf Vollständigkeit, es wurden nicht alle Fristinformationen aufgenommen.

Feste Termine

Meldefrist Filter Bezeichnung Art für Zeitraum Antrag/Meldung an ics-Datei
01.03.2023 Preisbremsen Mitteilung der eingesetzten Gasmengen von KWK-Anlagenbetreibern Meldefrist Energieversorger
Filter Preisbremsen
Art Meldefrist
für Zeitraum
Antrag/Meldung an Energieversorger
rechtliche Grundlage § 10 Abs. 4 EWPBG
Voraussetzung/ Pflichten Für einen Letztverbraucher, der eine KWK-Anlage nach § 2 Nummer 13 und 14 des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes betreibt, wird die Jahresverbrauchsmenge des bezogenen leitungsgebundenen Erdgases reduziert um Mengen, die auf die Erzeugung von
1. Kondensationsstrom
2. KWK-Nutzwärmeerzeugung
3. KWK-Nettostromerzeugung
anfallen.
Ein Letztverbraucher ist verpflichtet, seinen Lieferanten über die Mengen, die nicht in das Entlastungskontingent einbezogen werden, in Textform bis zum 1. März 2023 oder, falls der Anspruch danach entsteht, unverzüglich zu informieren.
25.06.2023 Steuer Erstattung des Nachzahlungsbetrages der Steuerveranlagung Meldefrist Vorjahr Hauptzollamt
Filter Steuer
Art Meldefrist
für Zeitraum Vorjahr
Antrag/Meldung an Hauptzollamt
rechtliche Grundlage § 8 Abs. 4 StromStG
Voraussetzung/ Pflichten Bei jährlicher Anmeldung ist die Steuer für jedes Kalenderjahr (Veranlagungsjahr) bis zum 31. Mai des folgenden Kalenderjahres anzumelden und unter Anrechnung der geleisteten monatlichen Vorauszahlungen nach Absatz 7 bis zum 25. Juni dieses Kalenderjahres an das Hauptzollamt zu entrichten.
30.06.2023 Individuelle Netzentgelte Berichtspflicht Individuelle Netznutzung Meldefrist Vorjahr Bundesnetzagentur
Filter Individuelle Netzentgelte
Art Meldefrist
für Zeitraum Vorjahr
Antrag/Meldung an Bundesnetzagentur
rechtliche Grundlage BK4-13-739 (zu § 19 Abs. 2 S. 2 StromNEV)
Voraussetzung/ Pflichten Vorgabe der Bundesnetzagentur: Frist für Meldung zur Erfüllung der Voraussetzungen der individuellen Netzentgelte - auch bei Nichteinhaltung!
30.06.2023 Steuer Anzeige bei Steuerentlastung Mitteilung Vorjahr Hauptzollamt
Filter Steuer
Art Mitteilung
für Zeitraum Vorjahr
Antrag/Meldung an Hauptzollamt
rechtliche Grundlage § 3 EnSTransV
Voraussetzung/ Pflichten Begünstigte Unternehmen haben gegenüber dem zuständigen Hauptzollamt Anzeige- oder Erklärungspflichten, wenn die Höhe der einzelnen Steuerbegünstigung jeweils ein Aufkommen im Kalenderjahr von 200.000 Euro oder mehr beträgt.
Abzugeben ist:

1. eine Erklärung nach § 5, wenn eine Steuerentlastung nach dem Energiesteuer- oder dem Stromsteuergesetz gewährt wurde;
2. eine Anzeige nach § 4, wenn eine andere Steuerbegünstigung nach dem Energiesteuer- oder dem Stromsteuergesetz in Anspruch genommen wurde.

Die Anzeigen oder die Erklärungen nach Absatz 2 sind durch elektronische Datenübermittlung nach Maßgabe des § 7 beim zuständigen Hauptzollamt für das nach § 4 Absatz 2 Nummer 4 oder nach § 5 Absatz 2 Nummer 4 jeweils maßgebliche Kalenderjahr bis spätestens zum 30. Juni des Folgejahres abzugeben.
15.07.2023 Preisbremsen Nachweis der Erfüllung der Arbeitsplatzerhaltungspflicht Meldefrist Prüfbehörde
Filter Preisbremsen
Art Meldefrist
für Zeitraum
Antrag/Meldung an Prüfbehörde
rechtliche Grundlage §§ 9, 11 StromPBG und §§ 21, 22, 27 EWPBG
Voraussetzung/ Pflichten Letztverbraucher, die Unternehmen sind, und eine Entlastungssumme von mehr als 2 Mio. Euro in Anspruch nehmen wollen, müssen bis 15.07.2023 der Prüfbehörde den Nachweis der Erfüllung der Arbeitsplatzerhaltungspflicht vorlegen.
Erfolgt bis zum 15. Juli 2023 kein Nachweis, haben Letztverbraucher oder Kunden nur einen Anspruch auf Gesamtentlastung nach diesem Gesetz und dem StromPBG in Höhe von bis zu 2 Mio. Euro. Übersteigende Entlastungsbeträge sind zu erstatten.
31.07.2023 Steuer Unterjährige Steueranträge Antragstellung Vorjahr Hauptzollamt
Filter Steuer
Art Antragstellung
für Zeitraum Vorjahr
Antrag/Meldung an Hauptzollamt
rechtliche Grundlage § 19 Abs. 3 StromStV; § 101 Abs. 3 EnergieStV
Voraussetzung/ Pflichten Wurde bei einer unterjährigen Steuerentlastung für innerhalb eines vorläufigen Abrechnungszeitraums verwendete Energieerzeugnisse gewährt, hat der Antragsteller einen zusammenfassenden Antrag für das Kalenderjahr bis zum 31. Juli des folgenden Kalenderjahres abzugeben.

Wird der zusammenfassende Antrag nicht oder nicht rechtzeitig abgegeben, fordert das Hauptzollamt die erlassene, erstattete oder vergütete Steuer zurück.
30.09.2023 Individuelle Netzentgelte Erstanzeige Individuelle Netznutzung Antragstellung Laufendes Jahr Netzbetreiber / Bundesnetzagentur
Filter Individuelle Netzentgelte
Art Antragstellung
für Zeitraum Laufendes Jahr
Antrag/Meldung an Netzbetreiber / Bundesnetzagentur
rechtliche Grundlage BK4-13-739 (zu § 19 Abs. 2 S. 1 & 2 StromNEV)
Voraussetzung/ Pflichten Intensive Netznutzung:

Voraussetzung: Verbrauch größer 10 GWh, Benutzungsstunden mind. 7.000 Std.

Atypische Netznutzung:

Wenn die Jahreshöchstlast außerhalb der Hochlastzeitfenster des Netzbetreibers stattfindet, gibt es Unterschiede je Spannungsebene bei den zu erreichenden Erheblichkeitsschwellen.
15.10.2023 Allgemein Offshore-Netzumlage Veröffentlichung Folgejahr -
Filter Allgemein
Art Veröffentlichung
für Zeitraum Folgejahr
Antrag/Meldung an -
rechtliche Grundlage § 5 EEV
Voraussetzung/ Pflichten Die Übertragungsnetzbetreiber haben die Pflicht, die Offshore-Netzumlage für das Folgejahr zu veröffentlichen.
15.10.2023 Allgemein Vorläufige Netzentgelte Strom und Gas Veröffentlichung Folgejahr -
Filter Allgemein
Art Veröffentlichung
für Zeitraum Folgejahr
Antrag/Meldung an -
rechtliche Grundlage § 20 EnWG
Voraussetzung/ Pflichten Die Netzbetreiber haben die Pflicht, die vorläufigen Netzentgelte für das Folgejahr zu veröffentlichen.

Bis spätestens 01.01. des Jahres müssen die endgültigen Netzentgelte veröffentlicht werden.
25.10.2023 Allgemein KWK- / §19 StromNEV-Umlage Veröffentlichung Folgejahr -
Filter Allgemein
Art Veröffentlichung
für Zeitraum Folgejahr
Antrag/Meldung an -
rechtliche Grundlage §26b KWKG 2020
Voraussetzung/ Pflichten Die Übertragungsnetzbetreiber veröffentlichen die KWKG- / §19 StromNEV-Umlage für das folgende Kalenderjahr auf ihren Internetseiten.
15.11.2023 Individuelle Netzentgelte Wahloption Benutzungsstunden Individuelle Netznutzung Mitteilung Laufendes Jahr Netzbetreiber
Filter Individuelle Netzentgelte
Art Mitteilung
für Zeitraum Laufendes Jahr
Antrag/Meldung an Netzbetreiber
rechtliche Grundlage BK4-13-739 (zu § 19 Abs. 2 S. 1 StromNEV)
Voraussetzung/ Pflichten Erfolgte Anzeige auf individuelles Netzentgelt.
Der Letztverbraucher kann dem Netzbetreiber jeweils bis spätestens zum 15. November mitteilen, ob er für das kommende Kalenderjahr an der Wahloption festhalten möchte oder ob die Berechnung wieder auf Basis der tatsächlichen allgemeinen Arbeits- und Leistungspreise unter 2.500 Stunden erfolgen soll. Erfolgt keine Mittei-lung, wird angenommen, dass die für das laufende Kalenderjahr gewählte Berechnungsmethode auch im nächsten Jahr weiter gelten soll.
31.12.2023 Produzierendes Gewerbe Energiesteuerentlastung bei Unternehmen des produzierenden Gewerbes Antragstellung Vorjahr Hauptzollamt
Filter Produzierendes Gewerbe
Art Antragstellung
für Zeitraum Vorjahr
Antrag/Meldung an Hauptzollamt
rechtliche Grundlage § 51 EnergieStG; § 54 EnergieStG; § 55 EnergieStG, (§ 169 Abs. 2 Nr. 1 AO); § 100 EnergieStG
Voraussetzung/ Pflichten § 51 EnergieStG

Eine Steuerentlastung wird auf Antrag gewährt für Energieerzeugnisse, die nachweislich versteuert worden sind und von einem Unternehmen für die Herstellung von Glas oder Keramik, Metallerzeugung und -bearbeitung, chem. Reduktionsverfahren, thermische Abfall- o. Abluftbehandlung, gleichzeitig zu Heizzwecken und anderen Zwecken verheizt wurde.


§ 54 EnergieStG
Eine Steuerentlastung wird auf Antrag gewährt für Energieerzeugnisse, die nachweislich nach § 2 Absatz 3 Satz 1 Nummer 1, 3 bis 5 versteuert worden sind und von einem Unternehmen des Produzierenden Gewerbes im Sinne des § 2 Nr. 3 des Stromsteuergesetzes oder von einem Unternehmen der Land- und Forstwirtschaft im Sinne des § 2 Nr. 5 des Stromsteuergesetzes zu betrieblichen Zwecken verheizt oder in begünstigten Anlagen nach § 3 verwendet worden sind. Eine Steuerentlastung für Energieerzeugnisse, die zur Erzeugung von Wärme verwendet worden sind, wird jedoch nur gewährt, soweit die erzeugte Wärme nachweislich durch ein Unternehmen des Produzierenden Gewerbes oder ein Unternehmen der Land- und Forstwirtschaft genutzt worden ist.

Die Steuerentlastung beträgt:
- Heizöl 15,34 €/1.000 l
- Erdgas 1,38 €/MWh
- Flüssiggas 15,15 €/1.000 kg

§ 55 EnergieStG

Vorrausetzungen:
- Unternehmen des produzierenden Gewerbes
- Eine Steuerentlastung wird nur gewährt, soweit der Entlastungsbetrag im Kalenderjahr den Betrag von 750 Euro übersteigt
- Nicht-KMU: Nachweis des Betriebs oder der Einführung eines Energiemanagementsystems /Umweltmanagementsystems
- KMU: Nachweis des Betriebs oder der Einführung eines Energieaudits oder eines alternativen Systems zur Verbesserung der Energieeffizienz.

Vergünstigung: Steuermenge nach §55 EnergieStG abzgl. Unterschiedsbeitrag in der Rentenversicherung, davon sind 90% rückerstattungsfähiger Höchstbetrag Steueranteil jeweils abzgl. 750 EUR Selbstbehalt:
Heizöl 5,11 €/1.000 l, Erdgas 2,28 €/1MWh, Flüssiggas 19,89 €/1.000 kg.
31.12.2023 Produzierendes Gewerbe Antrag zur Stromsteuerentlastung bei Unternehmen Antragstellung Vorjahr Hauptzollamt
Filter Produzierendes Gewerbe
Art Antragstellung
für Zeitraum Vorjahr
Antrag/Meldung an Hauptzollamt
rechtliche Grundlage § 9 a StromStG; § 9 b StromStG; § 10 StromStG
Voraussetzung/ Pflichten § 9 a StromStG
Auf Antrag wird die Steuer für nachweislich versteuerten Strom erlassen, erstattet oder vergütet, den ein Unternehmen des produzierenden Gewerbes für bspw. Einsatz für Elektrolyse, Metallerzeugung- und -bearbeitung, Glas- oder Keramikherstellung, chemische Reduktionsverfahren entnommen hat.


§ 9 b StromStG
Eine Steuerentlastung wird auf Antrag gewährt für nachweislich versteuerten Strom, den ein Unternehmen des
produzierenden Gewerbes für betriebliche Zwecke entnommen hat und der nicht von der Steuer befreit ist.
Die Steuerentlastung beträgt 5,13 Euro für eine Megawattstunde. Eine Steuerentlastung wird nur gewährt, soweit der Entlastungsbetrag im Kalenderjahr den Betrag von 250 Euro übersteigt.


§ 10 StromStG

Die Steuer für nachweislich versteuerten Strom, den ein Unternehmen des Produzierenden Gewerbes für betriebliche Zwecke, ausgenommen solche nach § 9 Absatz 2 oder Absatz 3, entnommen hat, wird auf Antrag erlassen, erstattet oder vergütet, soweit die Steuer im Kalenderjahr den Betrag von 1.000 Euro übersteigt. Eine nach § 9b mögliche Steuerentlastung wird dabei abgezogen. Erlass-, erstattungs- oder vergütungsberechtigt ist das Unternehmen des Produzierenden Gewerbes, das den Strom entnommen hat. Die Steuerentlastung wird nicht für Strom gewährt, der für Elektromobilität verwendet wird.

Die Steuer wird nach den Absätzen 1 und 2 erlassen, erstattet oder vergütet, wenn
1. das Unternehmen für das Antragsjahr nachweist, dass es
a) ein Energiemanagementsystem betrieben hat, das den Anforderungen der DIN EN ISO 50001, Ausgabe Dezember 2011 oder Ausgabe Dezember 2018, entspricht, oder
b) eine registrierte Organisation nach Artikel 13 der Verordnung (EG) Nr. 1221/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2009 über die freiwillige Teilnahme von Organisationen an einem Gemeinschaftssystem für Umweltmanagement und Umweltbetriebsprüfung und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 761/2001, sowie der Beschlüsse der Kommission 2001/681/EG und 2006/193/EG (ABl. L 342 vom 22.12.2009, S. 1), die durch die Verordnung (EG) Nr. 517/2013 (ABl. L 158 vom 10.6.2013, S. 1) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, ist, und

2. die Bundesregierung
a) festgestellt hat, dass mindestens der nach der Anlage zu § 10 für das Antragsjahr vorgesehene Zielwert für eine Reduzierung der Energieintensität erreicht wurde, sowie
b) die Feststellung nach Buchstabe a im Bundesgesetzblatt bekannt gemacht hat.

Kleine und mittlere Unternehmen können anstelle der in Satz 1 Nummer 1 genannten Energie- und Umweltmanagementsysteme alternative Systeme zur Verbesserung der Energieeffizienz betreiben, die den Anforderungen der DIN EN 16247-1, Ausgabe Oktober 2012, entsprechen; kleine und mittlere Unternehmen sind solche im Sinn der Empfehlung 2003/361/EG der Kommission vom 6. Mai 2003 betreffend die Definition der Kleinstunternehmen sowie der kleinen und mittleren Unternehmen (ABl. L 124 vom 20.5.2003, S. 36) in der jeweils geltenden Fassung.

Abweichend von Absatz 3 wird die Steuer erlassen, erstattet oder vergütet
1. für die Antragsjahre 2013 und 2014, wenn das Unternehmen nachweist, dass es im Antragsjahr oder früher begonnen hat, ein Energiemanagementsystem nach Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe a oder ein Umweltmanagementsystem nach Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b einzuführen,
2. für das Antragsjahr 2015, wenn
a) das Unternehmen nachweist, dass es im Antragsjahr oder früher die Einführung eines Energiemanagementsystems nach Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe a abgeschlossen hat, oder wenn das Unternehmen nachweist, dass es im Jahr 2015 oder früher als Organisation nach Artikel 13 der Verordnung (EG) Nr. 1221/2009 registriert worden ist, und
b) die Voraussetzungen des Absatzes 3 Satz 1 Nummer 2 erfüllt sind.

Für kleine und mittlere Unternehmen gilt Absatz 3 Satz 2 entsprechend.
31.12.2023 Steuer Wahloption jährlicher oder monatlicher Steuererhebung Mitteilung Folgejahr Hauptzollamt
Filter Steuer
Art Mitteilung
für Zeitraum Folgejahr
Antrag/Meldung an Hauptzollamt
rechtliche Grundlage § 8 Abs. 2 Satz 1 StromStG
Voraussetzung/ Pflichten Der Steuerschuldner kann zwischen monatlicher und jährlicher Steueranmeldung wählen. Das Wahlrecht kann nur für jeweils ein Kalenderjahr ausgeübt werden. Es ist durch eine Erklärung auszuüben, die spätestens am 31. Dezember des Vorjahres beim Hauptzollamt eingegangen sein muss. Wird die Erklärung nicht rechtzeitig abgegeben, ist die Steuer jährlich anzumelden und zu entrichten.
31.12.2023 Stromeigenerzeugung Energiesteuerentlastung bei Stromeigenerzeugung Antragstellung Vorjahr Hauptzollamt
Filter Stromeigenerzeugung
Art Antragstellung
für Zeitraum Vorjahr
Antrag/Meldung an Hauptzollamt
rechtliche Grundlage § 53 EnergieStG; § 53 a EnergieStG; § 100 EnergieStG
Voraussetzung/ Pflichten § 53 EnergieStG
Eine Steuerentlastung wird auf Antrag gewährt für Energieerzeugnisse, die
1. nachweislich nach § 2 Absatz 1 Nummer 9 und 10, Absatz 3 Satz 1 oder Absatz 4a versteuert worden sind und
2. zur Stromerzeugung in ortsfesten Anlagen verwendet worden sind,

soweit der erzeugte Strom nicht nach § 9 Absatz 1 Nummer 1, 3, 4, 5 oder 6 des Stromsteuergesetzes von der Stromsteuer befreit ist. Wenn die in der Anlage erzeugte mechanische Energie neben der Stromerzeugung auch anderen Zwecken dient, wird nur für den auf die Stromerzeugung entfallenden Anteil an Energieerzeug-nissen eine Steuerentlastung gewährt.

§ 53 a EnergieStG

Eine teilweise Steuerentlastung wird auf Antrag gewährt für Energieerzeugnisse, die nachweislich nach § 2 Absatz 1 Nummer 9 und 10, Absatz 3 Satz 1 oder Absatz 4a versteuert worden sind und die zur gekoppelten Erzeugung von Kraft und Wärme in ortsfesten Anlagen mit einem Monats- oder Jahresnutzungsgrad von min-destens 70 Prozent verheizt worden sind.
31.05.2024 Preisbremsen Mitteilung tatsächliche Überschreitung der Höchstgrenze Meldefrist Jahr 2023 Energieversorger
Filter Preisbremsen
Art Meldefrist
für Zeitraum Jahr 2023
Antrag/Meldung an Energieversorger
rechtliche Grundlage §§ 9, 11 StromPBG und §§ 21, 22 EWPBG
Voraussetzung/ Pflichten Letztverbraucher, die Unternehmen sind, und deren Entlastungsbeträge an sämtlichen Netzentnahmestellen einen Betrag von 150.000 Euro in einem Monat übersteigen werden, müssen unverzüglich nach dem 31.12.2023, spätestens bis zum 31.05.2024 dem Lieferanten mitteilen, was die tatsächliche Höchstgrenze ist, nebst Nachweisen. Bei Entlastungssummen von mehr als 4 Mio. Euro ist als Nachweis der Bescheid der Prüfbehörde vorzulegen.
Wenn die Verpflichtung zu dieser Mitteilung besteht und diese nicht bis zum 31.05.2024 erfolgt, muss das Energieversorgungsunternehmen die Entlastung vollständig zurückfordern.
30.06.2024 Preisbremsen Informationspflicht an Übertragungsnetzbetreiber Meldefrist Jahr 2023 Übertragungsnetzbetreiber
Filter Preisbremsen
Art Meldefrist
für Zeitraum Jahr 2023
Antrag/Meldung an Übertragungsnetzbetreiber
rechtliche Grundlage §§ 9, 11 StromPBG und §§ 21, 22 EWPBG
Voraussetzung/ Pflichten Letztverbraucher, die Unternehmen sind, und deren Entlastungsbeträge im Jahr 2023 insgesamt 100.000 Euro übersteigen, müssen dem regelzonenverantwortlichen Übertragungsnetzbetreiber bis zum 30.06.2024 folgende Informationen zu Unternehmen und Beihilfehöhe mitteilen:

1. seine Firma und Anschrift,
2. wenn zutreffend, das Handelsregister, Vereinsregister oder Genossenschaftsregister, in das er eingetragen ist, und die entsprechende Registernummer; wenn keine Registernummer zugeteilt wurde, ist hilfsweise, soweit vorhanden, die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer anzugeben,
3. die Entlastungssumme in Euro und Cent, wobei eine Angabe in Spannen genügt,
4. die Angabe, ob der Letztverbraucher per Definition ein Kleinstunternehmen, sowie ein KMU oder ein sonstiges Unternehmen ist,
5. die Gebietseinheit der NUTS-Ebene 2, in der der Letztverbraucher oder Kunde seinen Sitz hat,
6. den Hauptwirtschaftszweig, in dem der Letztverbraucher tätig ist

Wenn der Letztverbraucher ein Unternehmen ist, das in der Primärproduktion landwirtschaftlicher Erzeugnisse oder im Fischerei- und Aquakultursektor tätig ist, besteht die Mitteilungspflicht bereits dann, wenn die Entlastungsbeträge an sämtlichen Entnahmestellen des Letztverbrauchers einen Betrag von 10.000 Euro übersteigen.
31.12.2024 Preisbremsen Vorlegung eines Verbesserungsplans an die Prüfbehörde Meldefrist Prüfbehörde
Filter Preisbremsen
Art Meldefrist
für Zeitraum
Antrag/Meldung an Prüfbehörde
rechtliche Grundlage §§ 9, 11 StromPBG und §§ 21, 22 EWPBG
Voraussetzung/ Pflichten Letztverbraucher, deren Entlastungsbeträge insgesamt 50 Mio. Euro übersteigen, müssen der Prüfbehörde, welche noch bestimmt werden muss, bis 31.12.2024 einen Plan zur Verbesserung der Versorgungssicherheit und des Umweltschutzes vorlegen.

Folgende Informationen des Letztverbrauchers müssen vorgelegt werden:
1. wie er einen Teil seines Energiebedarfs durch erneuerbare Energien decken will,
2. wie er in Energieeffizienz investieren will, um den Energieverbrauch im Verhältnis zur wirtschaftlichen Leistung zu senken,
3. wie er in die Verringerung oder Diversifizierung des Erdgasverbrauchs investieren will,
4. sonstige Maßnahmen, um den Kohlendioxid-Fußabdruck seines Energieverbrauchs zu verringern oder zu kompensieren, oder
5. wie er Investitionen tätigen wird, um eine bessere Anpassung von Betriebsprozessen an Preissignale auf den Energiemärkten zu erreichen.

Individuelle Fristen

Meldefrist Filter Bezeichnung Art für Zeitraum Antrag/Meldung an
Innerhalb 12 Monaten Emissionshandel Antrag auf kostenfreie Zuteilung von Treibhausgas-Emissionsberechtigungen Antragstellung Handelsperiode DEHSt
Filter Emissionshandel
Art Antragstellung
für Zeitraum Handelsperiode
Antrag/Meldung an DEHSt
rechtliche Grundlage § 16 ZuV 2020
Voraussetzung/ Pflichten Anträge auf kostenlose Zuteilung für neue Marktteilnehmer sind innerhalb eines Jahres nach Aufnahme des Regelbetriebs der Anlage zu stellen, bei Kapazitätserweiterungen innerhalb 12 Monate nach Aufnahme des geänderten Betriebs.
Monatlich Stromeigenerzeugung KWKG-Förderung Mitteilung Vorjahr Netzbetreiber / BAFA
Filter Stromeigenerzeugung
Art Mitteilung
für Zeitraum Vorjahr
Antrag/Meldung an Netzbetreiber / BAFA
rechtliche Grundlage § 15 Abs. 1 KWKG
Voraussetzung/ Pflichten Der Betreiber einer KWK-Anlage oder ein von ihm beauftragter Dritter informiert das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle und den Netzbetreiber während der Dauer der Zuschlagzahlung monatlich über die Menge des erzeugten KWK-Stroms, und zwar unter Angabe der Mengen, die nicht in das Netz der allgemeinen Versorgung eingespeist wurden. Der Betreiber einer KWK-Anlage mit einer elektrischen KWK-Leistung von bis zu 2 Megawatt, die nicht über Vorrichtungen zur Abwärmeabfuhr verfügt, ist von der monatlichen Mitteilungspflicht befreit.

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