31.05.2022
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Besondere Ausgleichsregelung |
Mitteilung der Elektrizitätsversorgungsunternehmen |
Mitteilung |
Vorjahr |
Übertragungsnetzbetreiber |
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Filter |
Besondere Ausgleichsregelung |
Art |
Mitteilung |
für Zeitraum |
Vorjahr |
Antrag/Meldung an |
Übertragungsnetzbetreiber |
rechtliche Grundlage |
§ 60a EEG 2021 |
Voraussetzung/ Pflichten |
Letztverbraucher, die nach § 60a Satz 1 zur Zahlung verpflichtet sind, teilen dem zuständigen Übertragungs-netzbetreiber bis zum 31. Mai alle Elektrizitätsversorgungsunternehmen elektronisch mit, von denen sie im vo-rangegangenen Kalenderjahr beliefert worden sind. |
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31.05.2022
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Steuer |
Meldung der stromsteuerpflichtigen Mengen |
Meldefrist |
Vorjahr |
Hauptzollamt |
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Filter |
Steuer |
Art |
Meldefrist |
für Zeitraum |
Vorjahr |
Antrag/Meldung an |
Hauptzollamt |
rechtliche Grundlage |
§ 8 Abs. 4 StromStG |
Voraussetzung/ Pflichten |
Bei jährlicher Anmeldung ist die Steuer für jedes Kalenderjahr (Veranlagungsjahr) bis zum 31. Mai des folgen-den Kalenderjahres anzumelden und unter Anrechnung der geleisteten monatlichen Vorauszahlungen nach § 8 Absatz 7 bis zum 25. Juni dieses Kalenderjahres an das Hauptzollamt zu entrichten. |
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31.05.2022
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Stromeigenerzeugung |
Angaben zur Stromeigenerzeugung |
Meldefrist |
Vorjahr |
Übertragungsnetzbetreiber |
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Filter |
Stromeigenerzeugung |
Art |
Meldefrist |
für Zeitraum |
Vorjahr |
Antrag/Meldung an |
Übertragungsnetzbetreiber |
rechtliche Grundlage |
§ 71 Nr. 1 EEG 2021, § 76 Abs. 1 EEG 2021 |
Voraussetzung/ Pflichten |
Wird die EEG-Umlage von dem Übertragungsnetzbetreiber abgerechnet, so muss der Anlagenbetreiber die-sem bis zum 31. Mai eines Jahres alle für die Endabrechnung des jeweils vorangegangenen Kalenderjahres erforderlichen Daten zur Verfügung stellen.
Wird die EEG-Umlage vom Netzbetreiber abgerechnet, so müssen Anlagenbetreiber diesem bis zum 28. Feb-ruar eines Jahres alle für die Endabrechnung des jeweils vorangegangenen Kalenderjahres erforderlichen Daten zur Verfügung stellen. |
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25.06.2022
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Steuer |
Erstattung des Nachzahlungsbetrages der Steuerveranlagung |
Meldefrist |
Vorjahr |
Hauptzollamt |
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Filter |
Steuer |
Art |
Meldefrist |
für Zeitraum |
Vorjahr |
Antrag/Meldung an |
Hauptzollamt |
rechtliche Grundlage |
§ 8 Abs. 4 StromStG |
Voraussetzung/ Pflichten |
Bei jährlicher Anmeldung ist die Steuer für jedes Kalenderjahr (Veranlagungsjahr) bis zum 31. Mai des folgenden Kalenderjahres anzumelden und unter Anrechnung der geleisteten monatlichen Vorauszahlungen nach Absatz 7 bis zum 25. Juni dieses Kalenderjahres an das Hauptzollamt zu entrichten. |
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30.06.2022
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Besondere Ausgleichsregelung |
Besondere Ausgleichsregelung |
Antragstellung |
Folgejahr |
BAFA |
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Filter |
Besondere Ausgleichsregelung |
Art |
Antragstellung |
für Zeitraum |
Folgejahr |
Antrag/Meldung an |
BAFA |
rechtliche Grundlage |
§ 64 EEG 2021 |
Voraussetzung/ Pflichten |
Materielle Ausschlussfrist für stromkostenintensive Unternehmen zur „Besonderen Ausgleichregelung“.
Unterlagen sind insbesondere:
- Prüfungsvermerk/Bescheinigung eines Wirtschaftsprüfers/Buchprüfers
- Bescheinigung der Zertifizierungsstelle (DIN EN ISO 50001, EMAS)
- Elektronische Registrierung und Antragstellung mittels ELAN-K2-Portal
- Weitere im Registrierungsportal hochzuladende Dokumente (siehe BAFA: www.bafa.de/) |
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30.06.2022
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Individuelle Netzentgelte |
Berichtspflicht Individuelle Netznutzung |
Meldefrist |
Vorjahr |
Bundesnetzagentur |
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Filter |
Individuelle Netzentgelte |
Art |
Meldefrist |
für Zeitraum |
Vorjahr |
Antrag/Meldung an |
Bundesnetzagentur |
rechtliche Grundlage |
BK4-13-739 (zu § 19 Abs. 2 S. 2 StromNEV) |
Voraussetzung/ Pflichten |
Vorgabe der Bundesnetzagentur: Frist für Meldung zur Erfüllung der Voraussetzungen der individuellen Netzentgelte - auch bei Nichteinhaltung! |
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30.06.2022
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Steuer |
Anzeige bei Steuerentlastung |
Mitteilung |
Vorjahr |
Hauptzollamt |
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Filter |
Steuer |
Art |
Mitteilung |
für Zeitraum |
Vorjahr |
Antrag/Meldung an |
Hauptzollamt |
rechtliche Grundlage |
§ 3 Abs. 3 EnSTransV |
Voraussetzung/ Pflichten |
Begünstigte Unternehmen haben gegenüber dem zuständigen Hauptzollamt Anzeige- oder Erklärungspflichten, wenn die Höhe der einzelnen Steuerbegünstigung jeweils ein Aufkommen im Kalenderjahr von 200.000 Euro oder mehr beträgt.
Abzugeben ist:
1. eine Erklärung nach § 5, wenn eine Steuerentlastung nach dem Energiesteuer- oder dem Stromsteuergesetz gewährt wurde;
2. eine Anzeige nach § 4, wenn eine andere Steuerbegünstigung nach dem Energiesteuer- oder dem Stromsteuergesetz in Anspruch genommen wurde.
Die Anzeigen oder die Erklärungen nach Absatz 2 sind durch elektronische Datenübermittlung nach Maßgabe des § 7 beim zuständigen Hauptzollamt für das nach § 4 Absatz 2 Nummer 4 oder nach § 5 Absatz 2 Nummer 4 jeweils maßgebliche Kalenderjahr bis spätestens zum 30. Juni des Folgejahres abzugeben. |
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31.07.2022
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Steuer |
Unterjährige Steueranträge |
Antragstellung |
Vorjahr |
Hauptzollamt |
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Filter |
Steuer |
Art |
Antragstellung |
für Zeitraum |
Vorjahr |
Antrag/Meldung an |
Hauptzollamt |
rechtliche Grundlage |
StromStV § 19 Abs. 3; EnergieStV § 101 Abs. 3 |
Voraussetzung/ Pflichten |
Wurde bei einer unterjährigen Steuerentlastung für innerhalb eines vorläufigen Abrechnungszeitraums verwendete Energieerzeugnisse gewährt, hat der Antragsteller einen zusammenfassenden Antrag für das Kalenderjahr bis zum 31. Juli des folgenden Kalenderjahres abzugeben.
Wird der zusammenfassende Antrag nicht oder nicht rechtzeitig abgegeben, fordert das Hauptzollamt die erlassene, erstattete oder vergütete Steuer zurück. |
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31.07.2022
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Stromeigenerzeugung |
Meldung zur EEG-Umlagenbefreiung |
Mitteilung |
Vorjahr |
Bundesnetzagentur |
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Filter |
Stromeigenerzeugung |
Art |
Mitteilung |
für Zeitraum |
Vorjahr |
Antrag/Meldung an |
Bundesnetzagentur |
rechtliche Grundlage |
§ 74a Abs. 3 EEG 2021 |
Voraussetzung/ Pflichten |
Letztverbraucher und Eigenversorger, die Strom verbrauchen, der ihnen nicht von einem Elektrizitätsversorgungsunternehmen geliefert worden ist, und bei denen die vollständige oder teilweise Umlagenbefreiung nach den §§ 61 bis 61g bezogen auf das letzte Kalenderjahr 500.000 Euro oder mehr beträgt, müssen der Bundesnetzagentur bis zum 31. Juli des jeweiligen Folgejahres mitteilen:
1. ihren Namen,
2. sofern zutreffend, das Handelsregister, Vereinsregister oder Genossenschaftsregister, in das sie eingetragen sind, und die entsprechende Registernummer,
3. den Umfang der Umlagenbefreiung, wobei dieser Umfang in Spannen wie folgt angegeben werden kann: 0,5 bis 1, 1 bis 2, 2 bis 5, 5 bis 10, 10 bis 30, 30 Millionen Euro oder mehr,
4. die Angabe, ob der Letztverbraucher oder Eigenversorger ein Unternehmen im Sinn der Empfehlung 2003/361/EG der Kommission vom 6. Mai 2003 betreffend die Definition der Kleinstunternehmen sowie der kleinen und mittleren Unternehmen (ABl. L 124 vom 20.5.2003, S. 36) in der jeweils geltenden Fassung oder ein sonstiges Unternehmen ist,
5. die Gebietseinheit der NUTS-Ebene 2, in der der Letztverbraucher oder Eigenversorger seinen Sitz hat, nach der Verordnung (EG) Nr. 1059/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Mai 2003 über die Schaffung einer gemeinsamen Klassifikation der Gebietseinheiten für die Statistik (NUTS) (ABl. L 154 vom 21.6.2003, S. 1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EU) Nr. 868/2014 der Kommission vom 8. August 2014 (ABl. L 241 vom 13.8.2014, S. 1), in der jeweils geltenden Fassung und
6. den Hauptwirtschaftszweig, in dem der Letztverbraucher oder Eigenversorger tätig ist, auf Ebene der NACE-Gruppe nach der Verordnung (EG) Nr. 1893/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 2006 zur Aufstellung der statistischen Systematik der Wirtschaftszweige NACE Revision 2 und zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 3037/90 des Rates sowie einiger Verordnungen der EG über bestimmte Bereiche der Statistik (ABl. L 393 vom 30.12.2006, S. 1) in der jeweils geltenden Fassung.
Im Fall des Absatzes 2 Satz 4 verschiebt sich die Frist nach Satz 1 auf den 31. Oktober. |
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30.09.2022
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Individuelle Netzentgelte |
Erstanzeige Individuelle Netznutzung |
Antragstellung |
Laufendes Jahr |
Netzbetreiber / Bundesnetzagentur |
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Filter |
Individuelle Netzentgelte |
Art |
Antragstellung |
für Zeitraum |
Laufendes Jahr |
Antrag/Meldung an |
Netzbetreiber / Bundesnetzagentur |
rechtliche Grundlage |
BK4-13-739 (zu § 19 Abs. 2 S. 1 & 2 StromNEV) |
Voraussetzung/ Pflichten |
Intensive Netznutzung:
Voraussetzung: Verbrauch größer 10 GWh, Benutzungsstunden mind. 7.000 Std.
Atypische Netznutzung:
Wenn die Jahreshöchstlast außerhalb der Hochlastzeitfenster des Netzbetreibers stattfindet, gibt es Unterschiede je Spannungsebene bei den zu erreichenden Erheblichkeitsschwellen. |
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15.10.2022
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Allgemein |
EEG-und Offshore-Netzumlage |
Veröffentlichung |
Folgejahr |
- |
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Filter |
Allgemein |
Art |
Veröffentlichung |
für Zeitraum |
Folgejahr |
Antrag/Meldung an |
- |
rechtliche Grundlage |
§ 5 EEV |
Voraussetzung/ Pflichten |
Die Übertragungsnetzbetreiber haben die Pflicht, die EEG-und Offshore-Netzumlage für das Folgejahr zu veröffentlichen. |
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15.10.2022
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Allgemein |
Vorläufige Netzentgelte Strom und Gas |
Veröffentlichung |
Folgejahr |
- |
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Filter |
Allgemein |
Art |
Veröffentlichung |
für Zeitraum |
Folgejahr |
Antrag/Meldung an |
- |
rechtliche Grundlage |
§ 20 EnWG |
Voraussetzung/ Pflichten |
Die Netzbetreiber haben die Pflicht, die vorläufigen Netzentgelte für das Folgejahr zu veröffentlichen.
Bis spätestens 01.01. des Jahres müssen die endgültigen Netzentgelte veröffentlicht werden. |
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25.10.2022
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Allgemein |
KWK- / § 18 AbLaV, §19 StromNEV-Umlage |
Veröffentlichung |
Folgejahr |
- |
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Filter |
Allgemein |
Art |
Veröffentlichung |
für Zeitraum |
Folgejahr |
Antrag/Meldung an |
- |
rechtliche Grundlage |
§26b KWKG 2017, § 18 AbLaV |
Voraussetzung/ Pflichten |
Die Übertragungsnetzbetreiber veröffentlichen die KWKG- / §19 StromNEV- und abschaltbare Lasten-Umlage für das folgende Kalenderjahr auf ihren Internetseiten. |
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15.11.2022
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Individuelle Netzentgelte |
Wahloption Benutzungsstunden Individuelle Netznutzung |
Mitteilung |
Laufendes Jahr |
Netzbetreiber |
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Filter |
Individuelle Netzentgelte |
Art |
Mitteilung |
für Zeitraum |
Laufendes Jahr |
Antrag/Meldung an |
Netzbetreiber |
rechtliche Grundlage |
BK4-13-739 (zu § 19 Abs. 2 S. 1 StromNEV) |
Voraussetzung/ Pflichten |
Der Letztverbraucher kann dem Netzbetreiber jeweils bis spätestens zum 15. November mitteilen, ob er für das kommende Kalenderjahr an der Wahloption festhalten möchte oder ob die Berechnung wieder auf Basis der tatsächlichen allgemeinen Arbeits- und Leistungspreise unter 2.500 Stunden erfolgen soll. Erfolgt keine Mittei-lung, wird angenommen, dass die für das laufende Kalenderjahr gewählte Berechnungsmethode auch im nächsten Jahr weiter gelten soll. |
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31.12.2022
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Produzierendes Gewerbe |
Energiesteuerentlastung bei Unternehmen des produzierenden Gewerbes |
Antragstellung |
Vorjahr |
Hauptzollamt |
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Filter |
Produzierendes Gewerbe |
Art |
Antragstellung |
für Zeitraum |
Vorjahr |
Antrag/Meldung an |
Hauptzollamt |
rechtliche Grundlage |
§ 51 EnergieStG; § 54 EnergieStG; § 55 EnergieStG, (§ 169 Abs. 2 Nr. 1 AO); § 100 EnergieStG |
Voraussetzung/ Pflichten |
§ 51 EnergieStG
Eine Steuerentlastung wird auf Antrag gewährt für Energieerzeugnisse, die nachweislich versteuert worden sind und von einem Unternehmen für die Herstellung von Glas oder Keramik, Metallerzeugung und -bearbeitung, chem. Reduktionsverfahren, thermische Abfall- o. Abluftbehandlung, gleichzeitig zu Heizzwecken und anderen Zwecken verheizt wurde.
§ 54 EnergieStG
Eine Steuerentlastung wird auf Antrag gewährt für Energieerzeugnisse, die nachweislich nach § 2 Absatz 3 Satz 1 Nummer 1, 3 bis 5 versteuert worden sind und von einem Unternehmen des Produzierenden Gewerbes im Sinne des § 2 Nr. 3 des Stromsteuergesetzes oder von einem Unternehmen der Land- und Forstwirtschaft im Sinne des § 2 Nr. 5 des Stromsteuergesetzes zu betrieblichen Zwecken verheizt oder in begünstigten Anlagen nach § 3 verwendet worden sind. Eine Steuerentlastung für Energieerzeugnisse, die zur Erzeugung von Wärme verwendet worden sind, wird jedoch nur gewährt, soweit die erzeugte Wärme nachweislich durch ein Unternehmen des Produzierenden Gewerbes oder ein Unternehmen der Land- und Forstwirtschaft genutzt worden ist.
Die Steuerentlastung beträgt:
- Heizöl 15,34 €/1.000 l
- Erdgas 1,38 €/MWh
- Flüssiggas 15,15 €/1.000 kg
§ 55 EnergieStG
Vorrausetzungen:
- Unternehmen des produzierenden Gewerbes
- Eine Steuerentlastung wird nur gewährt, soweit der Entlastungsbetrag im Kalenderjahr den Betrag von 750 Euro übersteigt
- Nicht-KMU: Nachweis des Betriebs oder der Einführung eines Energiemanagementsystems /Umweltmanagementsystems
- KMU: Nachweis des Betriebs oder der Einführung eines Energieaudits oder eines alternativen Systems zur Verbesserung der Energieeffizienz.
Vergünstigung: Steuermenge nach §54 EnergieStG abzgl. Unterschiedsbeitrag in der Rentenversicherung, davon sind 90% rückerstattungsfähiger Höchstbetrag Steueranteil jeweils abzgl. 750 EUR Selbstbehalt:
Heizöl 5,11 €/1.000 l, Erdgas 2,28 €/1MWh, Flüssiggas 19,89 €/1.000 kg. |
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31.12.2022
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Produzierendes Gewerbe |
Antrag zur Stromsteuerentlastung bei Unternehmen |
Antragstellung |
Vorjahr |
Hauptzollamt |
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Filter |
Produzierendes Gewerbe |
Art |
Antragstellung |
für Zeitraum |
Vorjahr |
Antrag/Meldung an |
Hauptzollamt |
rechtliche Grundlage |
§ 9 a StromStG; § 9 b StromStG; § 10 StromStG |
Voraussetzung/ Pflichten |
§ 9 a StromStG
Auf Antrag wird die Steuer für nachweislich versteuerten Strom erlassen, erstattet oder vergütet, den ein Unternehmen des produzierenden Gewerbes für bspw. Einsatz für Elektrolyse, Metallerzeugung- und -bearbeitung, Glas- oder Keramikherstellung, chemische Reduktionsverfahren entnommen hat.
§ 9 b StromStG
Eine Steuerentlastung wird auf Antrag gewährt für nachweislich versteuerten Strom, den ein Unternehmen des
produzierenden Gewerbes für betriebliche Zwecke entnommen hat und der nicht von der Steuer befreit ist.
Die Steuerentlastung beträgt 5,13 Euro für eine Megawattstunde. Eine Steuerentlastung wird nur gewährt, soweit der Entlastungsbetrag im Kalenderjahr den Betrag von 250 Euro übersteigt.
§ 10 StromStG
Die Steuer für nachweislich versteuerten Strom, den ein Unternehmen des Produzierenden Gewerbes für betriebliche Zwecke, ausgenommen solche nach § 9 Absatz 2 oder Absatz 3, entnommen hat, wird auf Antrag erlassen, erstattet oder vergütet, soweit die Steuer im Kalenderjahr den Betrag von 1.000 Euro übersteigt. Eine nach § 9b mögliche Steuerentlastung wird dabei abgezogen. Erlass-, erstattungs- oder vergütungsberechtigt ist das Unternehmen des Produzierenden Gewerbes, das den Strom entnommen hat. Die Steuerentlastung wird nicht für Strom gewährt, der für Elektromobilität verwendet wird.
Die Steuer wird nach den Absätzen 1 und 2 erlassen, erstattet oder vergütet, wenn
1. das Unternehmen für das Antragsjahr nachweist, dass es
a) ein Energiemanagementsystem betrieben hat, das den Anforderungen der DIN EN ISO 50001, Ausgabe Dezember 2011 oder Ausgabe Dezember 2018, entspricht, oder
b) eine registrierte Organisation nach Artikel 13 der Verordnung (EG) Nr. 1221/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2009 über die freiwillige Teilnahme von Organisationen an einem Gemeinschaftssystem für Umweltmanagement und Umweltbetriebsprüfung und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 761/2001, sowie der Beschlüsse der Kommission 2001/681/EG und 2006/193/EG (ABl. L 342 vom 22.12.2009, S. 1), die durch die Verordnung (EG) Nr. 517/2013 (ABl. L 158 vom 10.6.2013, S. 1) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, ist, und
2. die Bundesregierung
a) festgestellt hat, dass mindestens der nach der Anlage zu § 10 für das Antragsjahr vorgesehene Zielwert für eine Reduzierung der Energieintensität erreicht wurde, sowie
b) die Feststellung nach Buchstabe a im Bundesgesetzblatt bekannt gemacht hat.
Kleine und mittlere Unternehmen können anstelle der in Satz 1 Nummer 1 genannten Energie- und Umweltmanagementsysteme alternative Systeme zur Verbesserung der Energieeffizienz betreiben, die den Anforderungen der DIN EN 16247-1, Ausgabe Oktober 2012, entsprechen; kleine und mittlere Unternehmen sind solche im Sinn der Empfehlung 2003/361/EG der Kommission vom 6. Mai 2003 betreffend die Definition der Kleinstunternehmen sowie der kleinen und mittleren Unternehmen (ABl. L 124 vom 20.5.2003, S. 36) in der jeweils geltenden Fassung.
Abweichend von Absatz 3 wird die Steuer erlassen, erstattet oder vergütet
1. für die Antragsjahre 2013 und 2014, wenn das Unternehmen nachweist, dass es im Antragsjahr oder früher begonnen hat, ein Energiemanagementsystem nach Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe a oder ein Umweltmanagementsystem nach Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b einzuführen,
2. für das Antragsjahr 2015, wenn
a) das Unternehmen nachweist, dass es im Antragsjahr oder früher die Einführung eines Energiemanagementsystems nach Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe a abgeschlossen hat, oder wenn das Unternehmen nachweist, dass es im Jahr 2015 oder früher als Organisation nach Artikel 13 der Verordnung (EG) Nr. 1221/2009 registriert worden ist, und
b) die Voraussetzungen des Absatzes 3 Satz 1 Nummer 2 erfüllt sind.
Für kleine und mittlere Unternehmen gilt Absatz 3 Satz 2 entsprechend. |
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31.12.2022
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Steuer |
Wahloption jährlicher oder monatlicher Steuererhebung |
Mitteilung |
Folgejahr |
Hauptzollamt |
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Filter |
Steuer |
Art |
Mitteilung |
für Zeitraum |
Folgejahr |
Antrag/Meldung an |
Hauptzollamt |
rechtliche Grundlage |
§ 8 Abs. 2 Satz 1 StromStG |
Voraussetzung/ Pflichten |
Der Steuerschuldner kann zwischen monatlicher und jährlicher Steueranmeldung wählen. Das Wahlrecht kann nur für jeweils ein Kalenderjahr ausgeübt werden. Es ist durch eine Erklärung auszuüben, die spätestens am 31. Dezember des Vorjahres beim Hauptzollamt eingegangen sein muss. Wird die Erklärung nicht rechtzeitig abgegeben, ist die Steuer jährlich anzumelden und zu entrichten. |
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31.12.2022
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Stromeigenerzeugung |
Energiesteuerentlastung bei Stromeigenerzeugung |
Antragstellung |
Vorjahr |
Hauptzollamt |
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Filter |
Stromeigenerzeugung |
Art |
Antragstellung |
für Zeitraum |
Vorjahr |
Antrag/Meldung an |
Hauptzollamt |
rechtliche Grundlage |
§ 53 EnergieStG; § 53 a EnergieStG; § 100 EnergieStG |
Voraussetzung/ Pflichten |
§ 53 EnergieStG
Eine Steuerentlastung wird auf Antrag gewährt für Energieerzeugnisse, die
1. nachweislich nach § 2 Absatz 1 Nummer 9 und 10, Absatz 3 Satz 1 oder Absatz 4a versteuert worden sind und
2. zur Stromerzeugung in ortsfesten Anlagen verwendet worden sind,
soweit der erzeugte Strom nicht nach § 9 Absatz 1 Nummer 1, 3, 4, 5 oder 6 des Stromsteuergesetzes von der Stromsteuer befreit ist. Wenn die in der Anlage erzeugte mechanische Energie neben der Stromerzeugung auch anderen Zwecken dient, wird nur für den auf die Stromerzeugung entfallenden Anteil an Energieerzeug-nissen eine Steuerentlastung gewährt.
§ 53 a EnergieStG
Eine teilweise Steuerentlastung wird auf Antrag gewährt für Energieerzeugnisse, die nachweislich nach § 2 Absatz 1 Nummer 9 und 10, Absatz 3 Satz 1 oder Absatz 4a versteuert worden sind und die zur gekoppelten Erzeugung von Kraft und Wärme in ortsfesten Anlagen mit einem Monats- oder Jahresnutzungsgrad von min-destens 70 Prozent verheizt worden sind. |
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