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Weitere Informationen zu den gesetzlichen Strompreisbestandteilen 2024 finden Sie hier.
Haftungsausschluss
Der Kunde hat eigenverantwortlich sicher zu stellen, dass die gesetzlichen und sonstigen Vorgaben eingehalten werden. Der Fristenkalender soll insoweit nur eine Hilfestellung geben. Die Haftung der SWU Energie GmbH sowie ihrer Erfüllungs- oder Verrichtungsgehilfen gegenüber dem Nutzer für schuldhaft verursachte Schäden ist ausgeschlossen, soweit der Schaden nicht durch Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit herbeigeführt wurde; dies gilt nicht bei Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, oder der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten, d. h. solcher Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertrauen darf (sog. Kardinalpflichten). Die Bestimmungen des Produkthaftungsgesetzes bleiben unberührt. Der Fristenkalender erhebt keinen Anspruch auf Vollständigkeit, es wurden nicht alle Fristinformationen aufgenommen.
Fristenkalender
Feste Termine
- MeldefristFilterBezeichnungArtfür ZeitraumAntrag/Meldung anics-Datei
- 31.05.2024PreisbremsenMitteilung tatsächliche Überschreitung der HöchstgrenzeMeldefristJahr 2023EnergieversorgerFilterPreisbremsenArtMeldefristfür ZeitraumJahr 2023Antrag/Meldung anEnergieversorgerrechtliche Grundlage§§ 9, 11 StromPBG und §§ 21, 22 EWPBGVoraussetzung/ PflichtenLetztverbraucher, die Unternehmen sind, und deren Entlastungsbeträge an sämtlichen Netzentnahmestellen einen Betrag von 150.000 Euro in einem Monat übersteigen werden, müssen unverzüglich nach dem 31.12.2023, spätestens bis zum 31.05.2024 dem Lieferanten mitteilen, was die tatsächliche Höchstgrenze ist, nebst Nachweisen. Bei Entlastungssummen von mehr als 4 Mio. Euro ist als Nachweis der Bescheid der Prüfbehörde vorzulegen.
Wenn die Verpflichtung zu dieser Mitteilung besteht und diese nicht bis zum 31.05.2024 erfolgt, muss das Energieversorgungsunternehmen die Entlastung vollständig zurückfordern. - FilterSteuerArtMeldefristfür ZeitraumVorjahrAntrag/Meldung anHauptzollamtrechtliche Grundlage§ 8 Abs. 4 StromStGVoraussetzung/ PflichtenBei jährlicher Anmeldung ist die Steuer für jedes Kalenderjahr (Veranlagungsjahr) bis zum 31. Mai des folgenden Kalenderjahres anzumelden und unter Anrechnung der geleisteten monatlichen Vorauszahlungen nach § 8 Absatz 7 bis zum 25. Juni dieses Kalenderjahres an das Hauptzollamt zu entrichten.
- 25.06.2024SteuerErstattung des Nachzahlungsbetrages der SteuerveranlagungMeldefristVorjahrHauptzollamtFilterSteuerArtMeldefristfür ZeitraumVorjahrAntrag/Meldung anHauptzollamtrechtliche Grundlage§ 8 Abs. 4 StromStGVoraussetzung/ PflichtenBei jährlicher Anmeldung ist die Steuer für jedes Kalenderjahr (Veranlagungsjahr) bis zum 31. Mai des folgenden Kalenderjahres anzumelden und unter Anrechnung der geleisteten monatlichen Vorauszahlungen nach Absatz 7 bis zum 25. Juni dieses Kalenderjahres an das Hauptzollamt zu entrichten.
- FilterBesondere AusgleichsregelungArtAntragstellungfür ZeitraumFolgejahrAntrag/Meldung anBAFArechtliche Grundlage§§ 28, 29, 30, 40 EnFGVoraussetzung/ PflichtenMaterielle Ausschlussfrist für stromkostenintensive Unternehmen zur „Besonderen Ausgleichregelung“.
Das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle begrenzt die Umlagen auf Antrag abnahmestellenbezogen für stromkostenintensive Unternehmen.
Folgende Voraussetzungen gem. § 30 EnFG sind zu beachten:
- Verbrauchte Strommenge an einer Abnahmestelle beträgt mehr als 1.000.000 kWh pro Jahr
- Betrieb eines Energiemanagements
- Energieeffizienz des Unternehmens - 30.06.2024Besondere AusgleichsregelungAntrag auf Beihilfe zur Kompensation des BEHGAntragstellungVorjahrDEHStFilterBesondere AusgleichsregelungArtAntragstellungfür ZeitraumVorjahrAntrag/Meldung anDEHStrechtliche Grundlage§ 11 BEHG, §13 (1) BECVVoraussetzung/ PflichtenEntsteht durch die Einführung des Brennstoffemissionshandels nach diesem Gesetz eine unzumutbare Härte für ein betroffenes Unternehmen, gewährt die zuständige Behörde auf Antrag eine finanzielle Kompensation in der zur Vermeidung der unzumutbaren Härte erforderlichen Höhe.
Beihilfeanträge hierzu sind jeweils bis zum 30. Juni des auf das Abrechnungsjahr folgenden Kalenderjahres bei der zuständigen Behörde zu stellen. Die zuständige Behörde kann für Beihilfeanträge die Verwendung der Schriftform oder der elektronischen Form vorschreiben.
Beihilfeberechtigte Sektoren sind der Anlage (zu den §§ 5, 7, 8 und 9) der BECV zu entnehmen. - 30.06.2024Individuelle NetzentgelteBerichtspflicht Individuelle NetznutzungMeldefristVorjahrBundesnetzagenturFilterIndividuelle NetzentgelteArtMeldefristfür ZeitraumVorjahrAntrag/Meldung anBundesnetzagenturrechtliche GrundlageBK4-13-739 (zu § 19 Abs. 2 S. 2 StromNEV)Voraussetzung/ PflichtenVorgabe der Bundesnetzagentur: Frist für Meldung zur Erfüllung der Voraussetzungen der individuellen Netzentgelte - auch bei Nichteinhaltung!
- 30.06.2024PreisbremsenInformationspflicht an ÜbertragungsnetzbetreiberMeldefristJahr 2023ÜbertragungsnetzbetreiberFilterPreisbremsenArtMeldefristfür ZeitraumJahr 2023Antrag/Meldung anÜbertragungsnetzbetreiberrechtliche Grundlage§§ 9, 11 StromPBG und §§ 21, 22 EWPBGVoraussetzung/ PflichtenLetztverbraucher, die Unternehmen sind, und deren Entlastungsbeträge im Jahr 2023 insgesamt 100.000 Euro übersteigen, müssen dem regelzonenverantwortlichen Übertragungsnetzbetreiber bis zum 30.06.2024 folgende Informationen zu Unternehmen und Beihilfehöhe mitteilen:
1. seine Firma und Anschrift,
2. wenn zutreffend, das Handelsregister, Vereinsregister oder Genossenschaftsregister, in das er eingetragen ist, und die entsprechende Registernummer; wenn keine Registernummer zugeteilt wurde, ist hilfsweise, soweit vorhanden, die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer anzugeben,
3. die Entlastungssumme in Euro und Cent, wobei eine Angabe in Spannen genügt,
4. die Angabe, ob der Letztverbraucher per Definition ein Kleinstunternehmen, sowie ein KMU oder ein sonstiges Unternehmen ist,
5. die Gebietseinheit der NUTS-Ebene 2, in der der Letztverbraucher oder Kunde seinen Sitz hat,
6. den Hauptwirtschaftszweig, in dem der Letztverbraucher tätig ist
Wenn der Letztverbraucher ein Unternehmen ist, das in der Primärproduktion landwirtschaftlicher Erzeugnisse oder im Fischerei- und Aquakultursektor tätig ist, besteht die Mitteilungspflicht bereits dann, wenn die Entlastungsbeträge an sämtlichen Entnahmestellen des Letztverbrauchers einen Betrag von 10.000 Euro übersteigen. - FilterSteuerArtMitteilungfür ZeitraumVorjahrAntrag/Meldung anHauptzollamtrechtliche Grundlage§ 3 EnSTransVVoraussetzung/ PflichtenBegünstigte Unternehmen haben gegenüber dem zuständigen Hauptzollamt Anzeige- oder Erklärungspflichten, wenn die Höhe der einzelnen Steuerbegünstigung jeweils ein Aufkommen im Kalenderjahr von 200.000 Euro oder mehr beträgt.
Abzugeben ist:
1. eine Erklärung nach § 5, wenn eine Steuerentlastung nach dem Energiesteuer- oder dem Stromsteuergesetz gewährt wurde;
2. eine Anzeige nach § 4, wenn eine andere Steuerbegünstigung nach dem Energiesteuer- oder dem Stromsteuergesetz in Anspruch genommen wurde.
Die Anzeigen oder die Erklärungen nach Absatz 2 sind durch elektronische Datenübermittlung nach Maßgabe des § 7 beim zuständigen Hauptzollamt für das nach § 4 Absatz 2 Nummer 4 oder nach § 5 Absatz 2 Nummer 4 jeweils maßgebliche Kalenderjahr bis spätestens zum 30. Juni des Folgejahres abzugeben. - FilterEmissionshandelArtMitteilungfür ZeitraumVorjahrAntrag/Meldung anDEHStrechtliche Grundlage§ 7 BEHGVoraussetzung/ PflichtenDer Verantwortliche hat die Brennstoffemissionen für die in einem Kalenderjahr in Verkehr gebrachten Brennstoffe auf Grundlage des Überwachungsplans zu ermitteln und der zuständigen Behörde bis zum 31. Juli des Folgejahres über die Brennstoffemissionen zu berichten.
- FilterSteuerArtAntragstellungfür ZeitraumVorjahrAntrag/Meldung anHauptzollamtrechtliche Grundlage§ 19 Abs. 3 StromStV; § 101 Abs. 3 EnergieStVVoraussetzung/ PflichtenWurde bei einer unterjährigen Steuerentlastung für innerhalb eines vorläufigen Abrechnungszeitraums verwendete Energieerzeugnisse gewährt, hat der Antragsteller einen zusammenfassenden Antrag für das Kalenderjahr bis zum 31. Juli des folgenden Kalenderjahres abzugeben.
Wird der zusammenfassende Antrag nicht oder nicht rechtzeitig abgegeben, fordert das Hauptzollamt die erlassene, erstattete oder vergütete Steuer zurück. - FilterEmissionshandelArtMitteilungfür ZeitraumVorjahrAntrag/Meldung anDEHStrechtliche Grundlage§ 8 BEHGVoraussetzung/ PflichtenDer Verantwortliche hat jährlich bis zum 30. September an die zuständige Behörde eine Anzahl von Emissionszertifikaten abzugeben, die der nach § 7 berichteten Gesamtmenge an Brennstoffemissionen im vorangegangenen Kalenderjahr entspricht.
- 30.09.2024Individuelle NetzentgelteErstanzeige Individuelle NetznutzungAntragstellungLaufendes JahrNetzbetreiber / BundesnetzagenturFilterIndividuelle NetzentgelteArtAntragstellungfür ZeitraumLaufendes JahrAntrag/Meldung anNetzbetreiber / Bundesnetzagenturrechtliche GrundlageBK4-13-739 (zu § 19 Abs. 2 S. 1 & 2 StromNEV)Voraussetzung/ PflichtenIntensive Netznutzung:
Voraussetzung: Verbrauch größer 10 GWh, Benutzungsstunden mind. 7.000 Std.
Atypische Netznutzung:
Wenn die Jahreshöchstlast außerhalb der Hochlastzeitfenster des Netzbetreibers stattfindet, gibt es Unterschiede je Spannungsebene bei den zu erreichenden Erheblichkeitsschwellen. - FilterAllgemeinArtVeröffentlichungfür ZeitraumFolgejahrAntrag/Meldung an-rechtliche Grundlage§ 20 EnWGVoraussetzung/ PflichtenDie Netzbetreiber haben die Pflicht, die vorläufigen Netzentgelte für das Folgejahr zu veröffentlichen.
Bis spätestens 01.01. des Jahres müssen die endgültigen Netzentgelte veröffentlicht werden. - FilterAllgemeinArtVeröffentlichungfür ZeitraumFolgejahrAntrag/Meldung anrechtliche Grundlage§ 17f EnWGVoraussetzung/ PflichtenDie Übertragungsnetzbetreiber haben die Pflicht, die Offshore-Netzumlage für das Folgejahr zu veröffentlichen.
- FilterAllgemeinArtVeröffentlichungfür ZeitraumFolgejahrAntrag/Meldung an-rechtliche Grundlage§26b KWKG 2020Voraussetzung/ PflichtenDie Übertragungsnetzbetreiber veröffentlichen die KWKG- / §19 StromNEV-Umlage für das folgende Kalenderjahr auf ihren Internetseiten.
- 15.11.2024Individuelle NetzentgelteWahloption Benutzungsstunden Individuelle NetznutzungMitteilungLaufendes JahrNetzbetreiberFilterIndividuelle NetzentgelteArtMitteilungfür ZeitraumLaufendes JahrAntrag/Meldung anNetzbetreiberrechtliche GrundlageBK4-13-739 (zu § 19 Abs. 2 S. 1 StromNEV)Voraussetzung/ PflichtenErfolgte Anzeige auf individuelles Netzentgelt
Wechsel der Wahloption möglich. Es muss der Bundesnetzagentur mit Nennung des Schriftzeichens mitgeteilt werden und den Netzbetreiber angeschrieben werden. - 31.12.2024PreisbremsenVorlegung eines Verbesserungsplans an die PrüfbehördeMeldefristPrüfbehördeFilterPreisbremsenArtMeldefristfür ZeitraumAntrag/Meldung anPrüfbehörderechtliche Grundlage§§ 9, 11 StromPBG und §§ 21, 22 EWPBGVoraussetzung/ PflichtenLetztverbraucher, deren Entlastungsbeträge insgesamt 50 Mio. Euro übersteigen, müssen der Prüfbehörde, welche noch bestimmt werden muss, bis 31.12.2024 einen Plan zur Verbesserung der Versorgungssicherheit und des Umweltschutzes vorlegen.
Folgende Informationen des Letztverbrauchers müssen vorgelegt werden:
1. wie er einen Teil seines Energiebedarfs durch erneuerbare Energien decken will,
2. wie er in Energieeffizienz investieren will, um den Energieverbrauch im Verhältnis zur wirtschaftlichen Leistung zu senken,
3. wie er in die Verringerung oder Diversifizierung des Erdgasverbrauchs investieren will,
4. sonstige Maßnahmen, um den Kohlendioxid-Fußabdruck seines Energieverbrauchs zu verringern oder zu kompensieren, oder
5. wie er Investitionen tätigen wird, um eine bessere Anpassung von Betriebsprozessen an Preissignale auf den Energiemärkten zu erreichen. - 31.12.2024Produzierendes GewerbeEnergiesteuerentlastung bei Unternehmen des produzierenden GewerbesAntragstellungVorjahrHauptzollamtFilterProduzierendes GewerbeArtAntragstellungfür ZeitraumVorjahrAntrag/Meldung anHauptzollamtrechtliche Grundlage§ 51 EnergieStG; § 54 EnergieStG; § 55 EnergieStG, (§ 169 Abs. 2 Nr. 1 AO); § 100 EnergieStGVoraussetzung/ Pflichten§ 51 EnergieStG
Eine Steuerentlastung wird auf Antrag gewährt für Energieerzeugnisse, die nachweislich versteuert worden sind und von einem Unternehmen für die Herstellung von Glas oder Keramik, Metallerzeugung und -bearbeitung, chem. Reduktionsverfahren, thermische Abfall- o. Abluftbehandlung, gleichzeitig zu Heizzwecken und anderen Zwecken verheizt wurde.
§ 54 EnergieStG
Eine Steuerentlastung wird auf Antrag gewährt für Energieerzeugnisse, die nachweislich nach § 2 Absatz 3 Satz 1 Nummer 1, 3 bis 5 versteuert worden sind und von einem Unternehmen des Produzierenden Gewerbes im Sinne des § 2 Nr. 3 des Stromsteuergesetzes oder von einem Unternehmen der Land- und Forstwirtschaft im Sinne des § 2 Nr. 5 des Stromsteuergesetzes zu betrieblichen Zwecken verheizt oder in begünstigten Anlagen nach § 3 verwendet worden sind. Eine Steuerentlastung für Energieerzeugnisse, die zur Erzeugung von Wärme verwendet worden sind, wird jedoch nur gewährt, soweit die erzeugte Wärme nachweislich durch ein Unternehmen des Produzierenden Gewerbes oder ein Unternehmen der Land- und Forstwirtschaft genutzt worden ist.
Die Steuerentlastung beträgt:
- Heizöl 15,34 €/1.000 l
- Erdgas 1,38 €/MWh
- Flüssiggas 15,15 €/1.000 kg
§ 55 EnergieStG
Vorrausetzungen:
- Unternehmen des produzierenden Gewerbes
- Eine Steuerentlastung wird nur gewährt, soweit der Entlastungsbetrag im Kalenderjahr den Betrag von 750 Euro übersteigt
- Nicht-KMU: Nachweis des Betriebs oder der Einführung eines Energiemanagementsystems /Umweltmanagementsystems
- KMU: Nachweis des Betriebs oder der Einführung eines Energieaudits oder eines alternativen Systems zur Verbesserung der Energieeffizienz.
Vergünstigung: Steuermenge nach §54 EnergieStG abzgl. Unterschiedsbeitrag in der Rentenversicherung, davon sind 90% rückerstattungsfähiger Höchstbetrag Steueranteil jeweils abzgl. 750 EUR Selbstbehalt:
Heizöl 5,11 €/1.000 l, Erdgas 2,28 €/1MWh, Flüssiggas 19,89 €/1.000 kg. - 31.12.2024Produzierendes GewerbeAntrag zur Stromsteuerentlastung bei UnternehmenAntragstellungVorjahrHauptzollamtFilterProduzierendes GewerbeArtAntragstellungfür ZeitraumVorjahrAntrag/Meldung anHauptzollamtrechtliche Grundlage§ 9 a StromStG; § 9 b StromStG; § 10 StromStGVoraussetzung/ Pflichten§ 9 a StromStG
Auf Antrag wird die Steuer für nachweislich versteuerten Strom erlassen, erstattet oder vergütet, den ein Unternehmen des produzierenden Gewerbes für bspw. Einsatz für Elektrolyse, Metallerzeugung- und -bearbeitung, Glas- oder Keramikherstellung, chemische Reduktionsverfahren entnommen hat.
§ 9 b StromStG
Eine Steuerentlastung wird auf Antrag gewährt für nachweislich versteuerten Strom, den ein Unternehmen des
produzierenden Gewerbes für betriebliche Zwecke entnommen hat und der nicht von der Steuer befreit ist.
Die Steuerentlastung beträgt 5,13 Euro für eine Megawattstunde. Eine Steuerentlastung wird nur gewährt, soweit der Entlastungsbetrag im Kalenderjahr den Betrag von 250 Euro übersteigt.
§ 10 StromStG
Die Steuer für nachweislich versteuerten Strom, den ein Unternehmen des Produzierenden Gewerbes für be-triebliche Zwecke, ausgenommen solche nach § 9 Absatz 2 oder Absatz 3, entnommen hat, wird auf Antrag erlassen, erstattet oder vergütet, soweit die Steuer im Kalenderjahr den Betrag von 1.000 Euro übersteigt. Eine nach § 9b mögliche Steuerentlastung wird dabei abgezogen. Erlass-, erstattungs- oder vergütungsberechtigt ist das Unternehmen des Produzierenden Gewerbes, das den Strom entnommen hat. Die Steuerent-lastung wird nicht für Strom gewährt, der für Elektromobilität verwendet wird.
Die Steuer wird nach den Absätzen 1 und 2 erlassen, erstattet oder vergütet, wenn
1. das Unternehmen für das Antragsjahr nachweist, dass es
a) ein Energiemanagementsystem betrieben hat, das den Anforderungen der DIN EN ISO 50001, Ausgabe Dezember 2011 oder Ausgabe Dezember 2018, entspricht, oder
b) eine registrierte Organisation nach Artikel 13 der Verordnung (EG) Nr. 1221/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2009 über die freiwillige Teilnahme von Organisationen an einem Gemeinschaftssystem für Umweltmanagement und Umweltbetriebsprüfung und zur Aufhe-bung der Verordnung (EG) Nr. 761/2001, sowie der Beschlüsse der Kommission 2001/681/EG und 2006/193/EG (ABl. L 342 vom 22.12.2009, S. 1), die durch die Verordnung (EG) Nr. 517/2013 (ABl. L 158 vom 10.6.2013, S. 1) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, ist, und
2. die Bundesregierung
a) festgestellt hat, dass mindestens der nach der Anlage zu § 10 für das Antragsjahr vorgesehene Zielwert für eine Reduzierung der Energieintensität erreicht wurde, sowie
b) die Feststellung nach Buchstabe a im Bundesgesetzblatt bekannt gemacht hat.
Kleine und mittlere Unternehmen können anstelle der in Satz 1 Nummer 1 genannten Energie- und Umweltmanagementsysteme alternative Systeme zur Verbesserung der Energieeffizienz betreiben, die den Anforderungen der DIN EN 16247-1, Ausgabe Oktober 2012, entsprechen; kleine und mittlere Un-ternehmen sind solche im Sinn der Empfehlung 2003/361/EG der Kommission vom 6. Mai 2003 betref-fend die Definition der Kleinstunternehmen sowie der kleinen und mittleren Unternehmen (ABl. L 124 vom 20.5.2003, S. 36) in der jeweils geltenden Fassung.
Abweichend von Absatz 3 wird die Steuer erlassen, erstattet oder vergütet
1. für die Antragsjahre 2013 und 2014, wenn das Unternehmen nachweist, dass es im Antragsjahr oder früher begonnen hat, ein Energiemanagementsystem nach Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe a oder ein Umweltmanagementsystem nach Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b einzuführen,
2. für das Antragsjahr 2015, wenn
a) das Unternehmen nachweist, dass es im Antragsjahr oder früher die Einführung eines Energiema-nagementsystems nach Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe a abgeschlossen hat, oder wenn das Unternehmen nachweist, dass es im Jahr 2015 oder früher als Organisation nach Artikel 13 der Ver-ordnung (EG) Nr. 1221/2009 registriert worden ist, und
b) die Voraussetzungen des Absatzes 3 Satz 1 Nummer 2 erfüllt sind.
Für kleine und mittlere Unternehmen gilt Absatz 3 Satz 2 entsprechend. - 31.12.2024SteuerWahloption jährlicher oder monatlicher SteuererhebungMitteilungFolgejahrHauptzollamtFilterSteuerArtMitteilungfür ZeitraumFolgejahrAntrag/Meldung anHauptzollamtrechtliche Grundlage§ 8 Abs. 2 Satz 1 StromStGVoraussetzung/ PflichtenEs besteht die Wahl zwischen einer monatlichen oder jährlichen Steuermeldung. Das Wahlrecht kann nur für jeweils ein Kalenderjahr ausgeübt werden. Es ist durch eine Erklärung auszuüben, die spätestens am 31. Dezember des Vorjahres beim Hauptzollamt eingegangen sein muss. Wird die Erklärung nicht rechtzeitig abgegeben, ist die Steuer jährlich anzumelden und zu entrichten.
- 31.12.2024StromeigenerzeugungEnergiesteuerentlastung bei StromeigenerzeugungAntragstellungVorjahrHauptzollamtFilterStromeigenerzeugungArtAntragstellungfür ZeitraumVorjahrAntrag/Meldung anHauptzollamtrechtliche Grundlage§ 53 EnergieStG; § 53 a EnergieStG; § 100 EnergieStGVoraussetzung/ Pflichten§ 53 EnergieStG
Eine Steuerentlastung wird auf Antrag gewährt für Energieerzeugnisse, die
1. nachweislich nach § 2 Absatz 1 Nummer 9 und 10, Absatz 3 Satz 1 oder Absatz 4a versteuert worden sind und
2. zur Stromerzeugung in ortsfesten Anlagen verwendet worden sind,
soweit der erzeugte Strom nicht nach § 9 Absatz 1 Nummer 1, 3, 4, 5 oder 6 des Stromsteuergesetzes von der Stromsteuer befreit ist. Wenn die in der Anlage erzeugte mechanische Energie neben der Stromerzeugung auch anderen Zwecken dient, wird nur für den auf die Stromerzeugung entfallenden Anteil an Energieerzeugnissen eine Steuerentlastung gewährt.
§ 53 a EnergieStG
Eine teilweise Steuerentlastung wird auf Antrag gewährt für Energieerzeugnisse, die nachweislich nach § 2 Absatz 1 Nummer 9 und 10, Absatz 3 Satz 1 oder Absatz 4a versteuert worden sind und die zur gekoppelten Erzeugung von Kraft und Wärme in ortsfesten Anlagen mit einem Monats- oder Jahresnutzungsgrad von mindestens 70 Prozent verheizt worden sind. - FilterAllgemeinArtMeldefristfür ZeitraumVorjahrAntrag/Meldung anrechtliche GrundlageRichtlinie (EU) 2022/2464 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Dezember 2022Voraussetzung/ PflichtenMit Inkrafttreten der CSRD (Corporate Sustainability Reporting Directive) wird die Nachhaltigkeitsberichterstattung nun auch für kleine und mittlere Unternehmen (KMU) zur Pflicht. Ziel der CSRD ist es zum einen, Transparenz über die nachhaltigkeitsbezogenen finanziellen Risiken und Chancen für die Geschäftstätigkeit eines Betriebs zu schaffen. Zum anderen sollen die Auswirkungen eines Unternehmens auf Mensch und Umwelt dokumentiert werden, um nachhaltige Veränderungen anzustoßen und zu überwachen.
Veröffentlichungspflichtig sind:
- Ab dem Berichtsjahr 2024: Unternehmen, die bereits nach EU-Richtlinie der NFRD berichtspflichtig sind
- Ab dem Berichtsjahr 2025: Alle Unternehmen, die mehr als 250 Mitarbeiter beschäftigen, mit mehr als 50 Mio. € Umsatz oder einer Bilanzsumme größer als 25 Mio. €. Es müssen mind. zwei der drei Voraussetzungen erfüllt sein.
- Ab dem Berichtsjahr 2026: Börsennotierte kleine und mittlere Unternehmen (KMU)
Der Bericht muss jeweils im Folgejahr bis zum 30.04. veröffentlicht werden.
Strompreisbestandteile 2024
Zum 1. Januar 2024 ändern sich eine Reihe von gesetzlichen Strompreisbestandteilen.