01.03.2023
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Preisbremsen |
Mitteilung der eingesetzten Gasmengen von KWK-Anlagenbetreibern |
Meldefrist |
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Energieversorger |
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Filter |
Preisbremsen |
Art |
Meldefrist |
für Zeitraum |
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Antrag/Meldung an |
Energieversorger |
rechtliche Grundlage |
§ 10 Abs. 4 EWPBG |
Voraussetzung/ Pflichten |
Für einen Letztverbraucher, der eine KWK-Anlage nach § 2 Nummer 13 und 14 des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes betreibt, wird die Jahresverbrauchsmenge des bezogenen leitungsgebundenen Erdgases reduziert um Mengen, die auf die Erzeugung von
1. Kondensationsstrom
2. KWK-Nutzwärmeerzeugung
3. KWK-Nettostromerzeugung
anfallen.
Ein Letztverbraucher ist verpflichtet, seinen Lieferanten über die Mengen, die nicht in das Entlastungskontingent einbezogen werden, in Textform bis zum 1. März 2023 oder, falls der Anspruch danach entsteht, unverzüglich zu informieren. |
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31.12.2023
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Produzierendes Gewerbe |
Antrag zur Stromsteuerentlastung bei Unternehmen |
Antragstellung |
Vorjahr |
Hauptzollamt |
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Filter |
Produzierendes Gewerbe |
Art |
Antragstellung |
für Zeitraum |
Vorjahr |
Antrag/Meldung an |
Hauptzollamt |
rechtliche Grundlage |
§ 9 a StromStG; § 9 b StromStG; § 10 StromStG |
Voraussetzung/ Pflichten |
§ 9 a StromStG
Auf Antrag wird die Steuer für nachweislich versteuerten Strom erlassen, erstattet oder vergütet, den ein Unternehmen des produzierenden Gewerbes für bspw. Einsatz für Elektrolyse, Metallerzeugung- und -bearbeitung, Glas- oder Keramikherstellung, chemische Reduktionsverfahren entnommen hat.
§ 9 b StromStG
Eine Steuerentlastung wird auf Antrag gewährt für nachweislich versteuerten Strom, den ein Unternehmen des
produzierenden Gewerbes für betriebliche Zwecke entnommen hat und der nicht von der Steuer befreit ist.
Die Steuerentlastung beträgt 5,13 Euro für eine Megawattstunde. Eine Steuerentlastung wird nur gewährt, soweit der Entlastungsbetrag im Kalenderjahr den Betrag von 250 Euro übersteigt.
§ 10 StromStG
Die Steuer für nachweislich versteuerten Strom, den ein Unternehmen des Produzierenden Gewerbes für betriebliche Zwecke, ausgenommen solche nach § 9 Absatz 2 oder Absatz 3, entnommen hat, wird auf Antrag erlassen, erstattet oder vergütet, soweit die Steuer im Kalenderjahr den Betrag von 1.000 Euro übersteigt. Eine nach § 9b mögliche Steuerentlastung wird dabei abgezogen. Erlass-, erstattungs- oder vergütungsberechtigt ist das Unternehmen des Produzierenden Gewerbes, das den Strom entnommen hat. Die Steuerentlastung wird nicht für Strom gewährt, der für Elektromobilität verwendet wird.
Die Steuer wird nach den Absätzen 1 und 2 erlassen, erstattet oder vergütet, wenn
1. das Unternehmen für das Antragsjahr nachweist, dass es
a) ein Energiemanagementsystem betrieben hat, das den Anforderungen der DIN EN ISO 50001, Ausgabe Dezember 2011 oder Ausgabe Dezember 2018, entspricht, oder
b) eine registrierte Organisation nach Artikel 13 der Verordnung (EG) Nr. 1221/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2009 über die freiwillige Teilnahme von Organisationen an einem Gemeinschaftssystem für Umweltmanagement und Umweltbetriebsprüfung und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 761/2001, sowie der Beschlüsse der Kommission 2001/681/EG und 2006/193/EG (ABl. L 342 vom 22.12.2009, S. 1), die durch die Verordnung (EG) Nr. 517/2013 (ABl. L 158 vom 10.6.2013, S. 1) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, ist, und
2. die Bundesregierung
a) festgestellt hat, dass mindestens der nach der Anlage zu § 10 für das Antragsjahr vorgesehene Zielwert für eine Reduzierung der Energieintensität erreicht wurde, sowie
b) die Feststellung nach Buchstabe a im Bundesgesetzblatt bekannt gemacht hat.
Kleine und mittlere Unternehmen können anstelle der in Satz 1 Nummer 1 genannten Energie- und Umweltmanagementsysteme alternative Systeme zur Verbesserung der Energieeffizienz betreiben, die den Anforderungen der DIN EN 16247-1, Ausgabe Oktober 2012, entsprechen; kleine und mittlere Unternehmen sind solche im Sinn der Empfehlung 2003/361/EG der Kommission vom 6. Mai 2003 betreffend die Definition der Kleinstunternehmen sowie der kleinen und mittleren Unternehmen (ABl. L 124 vom 20.5.2003, S. 36) in der jeweils geltenden Fassung.
Abweichend von Absatz 3 wird die Steuer erlassen, erstattet oder vergütet
1. für die Antragsjahre 2013 und 2014, wenn das Unternehmen nachweist, dass es im Antragsjahr oder früher begonnen hat, ein Energiemanagementsystem nach Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe a oder ein Umweltmanagementsystem nach Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b einzuführen,
2. für das Antragsjahr 2015, wenn
a) das Unternehmen nachweist, dass es im Antragsjahr oder früher die Einführung eines Energiemanagementsystems nach Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe a abgeschlossen hat, oder wenn das Unternehmen nachweist, dass es im Jahr 2015 oder früher als Organisation nach Artikel 13 der Verordnung (EG) Nr. 1221/2009 registriert worden ist, und
b) die Voraussetzungen des Absatzes 3 Satz 1 Nummer 2 erfüllt sind.
Für kleine und mittlere Unternehmen gilt Absatz 3 Satz 2 entsprechend. |
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31.12.2023
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Produzierendes Gewerbe |
Energiesteuerentlastung bei Unternehmen des produzierenden Gewerbes |
Antragstellung |
Vorjahr |
Hauptzollamt |
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Filter |
Produzierendes Gewerbe |
Art |
Antragstellung |
für Zeitraum |
Vorjahr |
Antrag/Meldung an |
Hauptzollamt |
rechtliche Grundlage |
§ 51 EnergieStG; § 54 EnergieStG; § 55 EnergieStG, (§ 169 Abs. 2 Nr. 1 AO); § 100 EnergieStG |
Voraussetzung/ Pflichten |
§ 51 EnergieStG
Eine Steuerentlastung wird auf Antrag gewährt für Energieerzeugnisse, die nachweislich versteuert worden sind und von einem Unternehmen für die Herstellung von Glas oder Keramik, Metallerzeugung und -bearbeitung, chem. Reduktionsverfahren, thermische Abfall- o. Abluftbehandlung, gleichzeitig zu Heizzwecken und anderen Zwecken verheizt wurde.
§ 54 EnergieStG
Eine Steuerentlastung wird auf Antrag gewährt für Energieerzeugnisse, die nachweislich nach § 2 Absatz 3 Satz 1 Nummer 1, 3 bis 5 versteuert worden sind und von einem Unternehmen des Produzierenden Gewerbes im Sinne des § 2 Nr. 3 des Stromsteuergesetzes oder von einem Unternehmen der Land- und Forstwirtschaft im Sinne des § 2 Nr. 5 des Stromsteuergesetzes zu betrieblichen Zwecken verheizt oder in begünstigten Anlagen nach § 3 verwendet worden sind. Eine Steuerentlastung für Energieerzeugnisse, die zur Erzeugung von Wärme verwendet worden sind, wird jedoch nur gewährt, soweit die erzeugte Wärme nachweislich durch ein Unternehmen des Produzierenden Gewerbes oder ein Unternehmen der Land- und Forstwirtschaft genutzt worden ist.
Die Steuerentlastung beträgt:
- Heizöl 15,34 €/1.000 l
- Erdgas 1,38 €/MWh
- Flüssiggas 15,15 €/1.000 kg
§ 55 EnergieStG
Vorrausetzungen:
- Unternehmen des produzierenden Gewerbes
- Eine Steuerentlastung wird nur gewährt, soweit der Entlastungsbetrag im Kalenderjahr den Betrag von 750 Euro übersteigt
- Nicht-KMU: Nachweis des Betriebs oder der Einführung eines Energiemanagementsystems /Umweltmanagementsystems
- KMU: Nachweis des Betriebs oder der Einführung eines Energieaudits oder eines alternativen Systems zur Verbesserung der Energieeffizienz.
Vergünstigung: Steuermenge nach §55 EnergieStG abzgl. Unterschiedsbeitrag in der Rentenversicherung, davon sind 90% rückerstattungsfähiger Höchstbetrag Steueranteil jeweils abzgl. 750 EUR Selbstbehalt:
Heizöl 5,11 €/1.000 l, Erdgas 2,28 €/1MWh, Flüssiggas 19,89 €/1.000 kg. |
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31.12.2023
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Steuer |
Wahloption jährlicher oder monatlicher Steuererhebung |
Mitteilung |
Folgejahr |
Hauptzollamt |
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Filter |
Steuer |
Art |
Mitteilung |
für Zeitraum |
Folgejahr |
Antrag/Meldung an |
Hauptzollamt |
rechtliche Grundlage |
§ 8 Abs. 2 Satz 1 StromStG |
Voraussetzung/ Pflichten |
Der Steuerschuldner kann zwischen monatlicher und jährlicher Steueranmeldung wählen. Das Wahlrecht kann nur für jeweils ein Kalenderjahr ausgeübt werden. Es ist durch eine Erklärung auszuüben, die spätestens am 31. Dezember des Vorjahres beim Hauptzollamt eingegangen sein muss. Wird die Erklärung nicht rechtzeitig abgegeben, ist die Steuer jährlich anzumelden und zu entrichten. |
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31.12.2023
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Stromeigenerzeugung |
Energiesteuerentlastung bei Stromeigenerzeugung |
Antragstellung |
Vorjahr |
Hauptzollamt |
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Filter |
Stromeigenerzeugung |
Art |
Antragstellung |
für Zeitraum |
Vorjahr |
Antrag/Meldung an |
Hauptzollamt |
rechtliche Grundlage |
§ 53 EnergieStG; § 53 a EnergieStG; § 100 EnergieStG |
Voraussetzung/ Pflichten |
§ 53 EnergieStG
Eine Steuerentlastung wird auf Antrag gewährt für Energieerzeugnisse, die
1. nachweislich nach § 2 Absatz 1 Nummer 9 und 10, Absatz 3 Satz 1 oder Absatz 4a versteuert worden sind und
2. zur Stromerzeugung in ortsfesten Anlagen verwendet worden sind,
soweit der erzeugte Strom nicht nach § 9 Absatz 1 Nummer 1, 3, 4, 5 oder 6 des Stromsteuergesetzes von der Stromsteuer befreit ist. Wenn die in der Anlage erzeugte mechanische Energie neben der Stromerzeugung auch anderen Zwecken dient, wird nur für den auf die Stromerzeugung entfallenden Anteil an Energieerzeug-nissen eine Steuerentlastung gewährt.
§ 53 a EnergieStG
Eine teilweise Steuerentlastung wird auf Antrag gewährt für Energieerzeugnisse, die nachweislich nach § 2 Absatz 1 Nummer 9 und 10, Absatz 3 Satz 1 oder Absatz 4a versteuert worden sind und die zur gekoppelten Erzeugung von Kraft und Wärme in ortsfesten Anlagen mit einem Monats- oder Jahresnutzungsgrad von min-destens 70 Prozent verheizt worden sind. |
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28.02.2024
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Stromeigenerzeugung |
Angaben zur Stromeigenerzeugung |
Meldefrist |
Vorjahr |
Netzbetreiber |
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Filter |
Stromeigenerzeugung |
Art |
Meldefrist |
für Zeitraum |
Vorjahr |
Antrag/Meldung an |
Netzbetreiber |
rechtliche Grundlage |
§ 71 Nr. 1 EEG 2023 |
Voraussetzung/ Pflichten |
Anlagenbetreiber müssen dem Netzbetreiber
1. bis zum 28. Februar eines Jahres alle für die Endabrechnung des jeweils vorangegangenen Kalenderjahres erforderlichen Daten anlagenscharf zur Verfügung stellen,
2. mitteilen, wenn und in welchem Umfang im vorangegangenen Kalenderjahr für den in der Anlage erzeug-ten und durch ein Netz durchgeleiteten Strom
a) eine Stromsteuerbefreiung vorgelegen hat, und den Netzbetreiber über entsprechende Ände-rungen informieren,
b) Regionalnachweise ausgestellt worden sind, wenn der anzulegende Wert der Anlage gesetzlich bestimmt ist, und
3. bei Biomasseanlagen die Art und Menge der Einsatzstoffe sowie Angaben zu Wärmenutzungen und eingesetzten Technologien oder zu dem Anteil eingesetzter Gülle in der für die Nachweisführung vorge-schriebenen Weise übermitteln. |
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31.03.2024
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Emissionshandel |
Abgabe Emissionsbericht |
Meldefrist |
Vorjahr |
DEHSt |
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Filter |
Emissionshandel |
Art |
Meldefrist |
für Zeitraum |
Vorjahr |
Antrag/Meldung an |
DEHSt |
rechtliche Grundlage |
§ 5 TEHG 2011 |
Voraussetzung/ Pflichten |
Der Betreiber hat die durch seine Tätigkeit in einem Kalenderjahr verursachten Emissionen nach Maßgabe des Anhangs 2 Teil 2 zu ermitteln und der zuständigen Behörde bis zum 31. März des Folgejahres über die Emissionen zu berichten. |
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31.03.2024
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Stromeigenerzeugung |
KWKG-Förderung |
Mitteilung |
Vorjahr |
Netzbetreiber / BAFA |
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Filter |
Stromeigenerzeugung |
Art |
Mitteilung |
für Zeitraum |
Vorjahr |
Antrag/Meldung an |
Netzbetreiber / BAFA |
rechtliche Grundlage |
§ 15 Abs. 2-5 KWKG |
Voraussetzung/ Pflichten |
Der Betreiber einer KWK-Anlage mit einer elektrischen KWK-Leistung von mehr als 2 Megawatt oder ein von ihm beauftragter Dritter legt während der Dauer der Zuschlagzahlung dem Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle und dem Netzbetreiber jeweils bis zum 31. März eines jeden Jahres eine nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik erstellte Abrechnung für das vorangegangene Kalenderjahr vor.
Folgende Angaben müssen angegeben werden:
- Erzeugte KWK-Strommengen, die nicht in das Netz der allgemeinen Versorgung eingespeist wurden
- Menge der KWK-Nettostromerzeugung
- Höhe der Zuschlagszahlung
- Menge der KWK-Nutzwärmeerzeugung
- Brennstoffart und Brennstoffeinsatz
- Anzahl an Benutzungsstunden seit Aufnahme des Dauerbetriebs
- Wenn KWK-Strom an Letztverbraucher in einer Kundenanlage oder in einem geschlossenen Verteilernetz geliefert wird, soweit für diesen KWK-Strom die volle EEG-Umlage entrichtet wird, muss ein Nachweis über die entrichtete EEG-Umlage angegeben werden
- Wenn KWK-Anlagen in stromkostenintensiven Unternehmen eingesetzt werden und deren KWK-Strom von diesen Unternehmen selbst verbraucht wird, muss ein Nachweis über den Einsatz der KWK-Anlage in einem stromkostenintensiven Unternehmen sowie darüber, dass der KWK-Strom durch das Unternehmen selbst verbraucht wird erbracht werden
Betreiber von KWK-Anlagen mit einer elektrischen KWK-Leistung von bis zu 50 KW sind gegenüber dem Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle von deren Mitteilungspflicht befreit. |
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31.03.2024
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Stromverbrauch > 1.000.000 kWh/a |
Abrechnungsnachweis Stromumlagen |
Meldefrist |
Vorjahr |
Netzbetreiber (Stromlieferant, wenn Netzentgelte über SLV abgewickelt sind), Übertragungsnetzbetreiber |
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Filter |
Stromverbrauch > 1.000.000 kWh/a |
Art |
Meldefrist |
für Zeitraum |
Vorjahr |
Antrag/Meldung an |
Netzbetreiber (Stromlieferant, wenn Netzentgelte über SLV abgewickelt sind), Übertragungsnetzbetreiber |
rechtliche Grundlage |
§ 19 Abs. 2 StromNEV |
Voraussetzung/ Pflichten |
Dem zuständigen Netzbetreiber sind bis zum 31. März die im vorangegangenen Kalenderjahr aus dem Netz bezogenen und selbstverbrauchten Strommengen mitzuteilen. Wird dies nicht mitgeteilt wird die § 19 Strom-NEV- Umlage in voller Höhe abgerechnet.
Eine ausführliche Übersicht der Stromumlagen finden Sie hier: https://www.swu.de/geschaeftskunden/service/strom/steuern-abgaben-umlagen-strom-mit-leistungsmessung |
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31.05.2024
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Preisbremsen |
Mitteilung tatsächliche Überschreitung der Höchstgrenze |
Meldefrist |
Jahr 2023 |
Energieversorger |
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Filter |
Preisbremsen |
Art |
Meldefrist |
für Zeitraum |
Jahr 2023 |
Antrag/Meldung an |
Energieversorger |
rechtliche Grundlage |
§§ 9, 11 StromPBG und §§ 21, 22 EWPBG |
Voraussetzung/ Pflichten |
Letztverbraucher, die Unternehmen sind, und deren Entlastungsbeträge an sämtlichen Netzentnahmestellen einen Betrag von 150.000 Euro in einem Monat übersteigen werden, müssen unverzüglich nach dem 31.12.2023, spätestens bis zum 31.05.2024 dem Lieferanten mitteilen, was die tatsächliche Höchstgrenze ist, nebst Nachweisen. Bei Entlastungssummen von mehr als 4 Mio. Euro ist als Nachweis der Bescheid der Prüfbehörde vorzulegen.
Wenn die Verpflichtung zu dieser Mitteilung besteht und diese nicht bis zum 31.05.2024 erfolgt, muss das Energieversorgungsunternehmen die Entlastung vollständig zurückfordern. |
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31.05.2024
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Steuer |
Meldung der stromsteuerpflichtigen Mengen |
Meldefrist |
Vorjahr |
Hauptzollamt |
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Filter |
Steuer |
Art |
Meldefrist |
für Zeitraum |
Vorjahr |
Antrag/Meldung an |
Hauptzollamt |
rechtliche Grundlage |
§ 8 Abs. 4 StromStG |
Voraussetzung/ Pflichten |
Bei jährlicher Anmeldung ist die Steuer für jedes Kalenderjahr (Veranlagungsjahr) bis zum 31. Mai des folgenden Kalenderjahres anzumelden und unter Anrechnung der geleisteten monatlichen Vorauszahlungen nach § 8 Absatz 7 bis zum 25. Juni dieses Kalenderjahres an das Hauptzollamt zu entrichten. |
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25.06.2024
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Steuer |
Erstattung des Nachzahlungsbetrages der Steuerveranlagung |
Meldefrist |
Vorjahr |
Hauptzollamt |
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Filter |
Steuer |
Art |
Meldefrist |
für Zeitraum |
Vorjahr |
Antrag/Meldung an |
Hauptzollamt |
rechtliche Grundlage |
§ 8 Abs. 4 StromStG |
Voraussetzung/ Pflichten |
Bei jährlicher Anmeldung ist die Steuer für jedes Kalenderjahr (Veranlagungsjahr) bis zum 31. Mai des folgenden Kalenderjahres anzumelden und unter Anrechnung der geleisteten monatlichen Vorauszahlungen nach Absatz 7 bis zum 25. Juni dieses Kalenderjahres an das Hauptzollamt zu entrichten. |
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30.06.2024
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Besondere Ausgleichsregelung |
Besondere Ausgleichsregelung |
Antragstellung |
Folgejahr |
BAFA |
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Filter |
Besondere Ausgleichsregelung |
Art |
Antragstellung |
für Zeitraum |
Folgejahr |
Antrag/Meldung an |
BAFA |
rechtliche Grundlage |
§§ 28, 29, 30, 40 EnFG |
Voraussetzung/ Pflichten |
Materielle Ausschlussfrist für stromkostenintensive Unternehmen zur „Besonderen Ausgleichregelung“.
Das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle begrenzt die Umlagen auf Antrag abnahmestellenbezogen für stromkostenintensive Unternehmen.
Folgende Voraussetzungen gem. § 30 EnFG sind zu beachten:
- Verbrauchte Strommenge an einer Abnahmestelle beträgt mehr als 1.000.000 kWh pro Jahr
- Betrieb eines Energiemanagements
- Energieeffizienz des Unternehmens |
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30.06.2024
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Besondere Ausgleichsregelung |
Antrag auf Beihilfe zur Kompensation des BEHG |
Antragstellung |
Vorjahr |
DEHSt |
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Filter |
Besondere Ausgleichsregelung |
Art |
Antragstellung |
für Zeitraum |
Vorjahr |
Antrag/Meldung an |
DEHSt |
rechtliche Grundlage |
§ 11 BEHG, §13 (1) BECV |
Voraussetzung/ Pflichten |
Entsteht durch die Einführung des Brennstoffemissionshandels nach diesem Gesetz eine unzumutbare Härte für ein betroffenes Unternehmen, gewährt die zuständige Behörde auf Antrag eine finanzielle Kompensation in der zur Vermeidung der unzumutbaren Härte erforderlichen Höhe.
Beihilfeanträge hierzu sind jeweils bis zum 30. Juni des auf das Abrechnungsjahr folgenden Kalenderjahres bei der zuständigen Behörde zu stellen. Die zuständige Behörde kann für Beihilfeanträge die Verwendung der Schriftform oder der elektronischen Form vorschreiben.
Beihilfeberechtigte Sektoren sind der Anlage (zu den §§ 5, 7, 8 und 9) der BECV zu entnehmen. |
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30.06.2024
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Individuelle Netzentgelte |
Berichtspflicht Individuelle Netznutzung |
Meldefrist |
Vorjahr |
Bundesnetzagentur |
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Filter |
Individuelle Netzentgelte |
Art |
Meldefrist |
für Zeitraum |
Vorjahr |
Antrag/Meldung an |
Bundesnetzagentur |
rechtliche Grundlage |
BK4-13-739 (zu § 19 Abs. 2 S. 2 StromNEV) |
Voraussetzung/ Pflichten |
Vorgabe der Bundesnetzagentur: Frist für Meldung zur Erfüllung der Voraussetzungen der individuellen Netzentgelte - auch bei Nichteinhaltung! |
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30.06.2024
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Preisbremsen |
Informationspflicht an Übertragungsnetzbetreiber |
Meldefrist |
Jahr 2023 |
Übertragungsnetzbetreiber |
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Filter |
Preisbremsen |
Art |
Meldefrist |
für Zeitraum |
Jahr 2023 |
Antrag/Meldung an |
Übertragungsnetzbetreiber |
rechtliche Grundlage |
§§ 9, 11 StromPBG und §§ 21, 22 EWPBG |
Voraussetzung/ Pflichten |
Letztverbraucher, die Unternehmen sind, und deren Entlastungsbeträge im Jahr 2023 insgesamt 100.000 Euro übersteigen, müssen dem regelzonenverantwortlichen Übertragungsnetzbetreiber bis zum 30.06.2024 folgende Informationen zu Unternehmen und Beihilfehöhe mitteilen:
1. seine Firma und Anschrift,
2. wenn zutreffend, das Handelsregister, Vereinsregister oder Genossenschaftsregister, in das er eingetragen ist, und die entsprechende Registernummer; wenn keine Registernummer zugeteilt wurde, ist hilfsweise, soweit vorhanden, die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer anzugeben,
3. die Entlastungssumme in Euro und Cent, wobei eine Angabe in Spannen genügt,
4. die Angabe, ob der Letztverbraucher per Definition ein Kleinstunternehmen, sowie ein KMU oder ein sonstiges Unternehmen ist,
5. die Gebietseinheit der NUTS-Ebene 2, in der der Letztverbraucher oder Kunde seinen Sitz hat,
6. den Hauptwirtschaftszweig, in dem der Letztverbraucher tätig ist
Wenn der Letztverbraucher ein Unternehmen ist, das in der Primärproduktion landwirtschaftlicher Erzeugnisse oder im Fischerei- und Aquakultursektor tätig ist, besteht die Mitteilungspflicht bereits dann, wenn die Entlastungsbeträge an sämtlichen Entnahmestellen des Letztverbrauchers einen Betrag von 10.000 Euro übersteigen. |
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30.06.2024
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Steuer |
Anzeige bei Steuerentlastung |
Mitteilung |
Vorjahr |
Hauptzollamt |
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Filter |
Steuer |
Art |
Mitteilung |
für Zeitraum |
Vorjahr |
Antrag/Meldung an |
Hauptzollamt |
rechtliche Grundlage |
§ 3 EnSTransV |
Voraussetzung/ Pflichten |
Begünstigte Unternehmen haben gegenüber dem zuständigen Hauptzollamt Anzeige- oder Erklärungspflichten, wenn die Höhe der einzelnen Steuerbegünstigung jeweils ein Aufkommen im Kalenderjahr von 200.000 Euro oder mehr beträgt.
Abzugeben ist:
1. eine Erklärung nach § 5, wenn eine Steuerentlastung nach dem Energiesteuer- oder dem Stromsteuergesetz gewährt wurde;
2. eine Anzeige nach § 4, wenn eine andere Steuerbegünstigung nach dem Energiesteuer- oder dem Stromsteuergesetz in Anspruch genommen wurde.
Die Anzeigen oder die Erklärungen nach Absatz 2 sind durch elektronische Datenübermittlung nach Maßgabe des § 7 beim zuständigen Hauptzollamt für das nach § 4 Absatz 2 Nummer 4 oder nach § 5 Absatz 2 Nummer 4 jeweils maßgebliche Kalenderjahr bis spätestens zum 30. Juni des Folgejahres abzugeben. |
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31.07.2024
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Emissionshandel |
Abgabe Emissionsbericht |
Mitteilung |
Vorjahr |
DEHSt |
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Filter |
Emissionshandel |
Art |
Mitteilung |
für Zeitraum |
Vorjahr |
Antrag/Meldung an |
DEHSt |
rechtliche Grundlage |
§ 7 BEHG |
Voraussetzung/ Pflichten |
Der Verantwortliche hat die Brennstoffemissionen für die in einem Kalenderjahr in Verkehr gebrachten Brennstoffe auf Grundlage des Überwachungsplans zu ermitteln und der zuständigen Behörde bis zum 31. Juli des Folgejahres über die Brennstoffemissionen zu berichten. |
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31.07.2024
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Steuer |
Unterjährige Steueranträge |
Antragstellung |
Vorjahr |
Hauptzollamt |
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Filter |
Steuer |
Art |
Antragstellung |
für Zeitraum |
Vorjahr |
Antrag/Meldung an |
Hauptzollamt |
rechtliche Grundlage |
§ 19 Abs. 3 StromStV; § 101 Abs. 3 EnergieStV |
Voraussetzung/ Pflichten |
Wurde bei einer unterjährigen Steuerentlastung für innerhalb eines vorläufigen Abrechnungszeitraums verwendete Energieerzeugnisse gewährt, hat der Antragsteller einen zusammenfassenden Antrag für das Kalenderjahr bis zum 31. Juli des folgenden Kalenderjahres abzugeben.
Wird der zusammenfassende Antrag nicht oder nicht rechtzeitig abgegeben, fordert das Hauptzollamt die erlassene, erstattete oder vergütete Steuer zurück. |
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30.09.2024
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Emissionshandel |
Abgabe der Anzahl von Emissionszertifikaten |
Mitteilung |
Vorjahr |
DEHSt |
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Filter |
Emissionshandel |
Art |
Mitteilung |
für Zeitraum |
Vorjahr |
Antrag/Meldung an |
DEHSt |
rechtliche Grundlage |
§ 8 BEHG |
Voraussetzung/ Pflichten |
Der Verantwortliche hat jährlich bis zum 30. September an die zuständige Behörde eine Anzahl von Emissionszertifikaten abzugeben, die der nach § 7 berichteten Gesamtmenge an Brennstoffemissionen im vorangegangenen Kalenderjahr entspricht. |
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30.09.2024
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Individuelle Netzentgelte |
Erstanzeige Individuelle Netznutzung |
Antragstellung |
Laufendes Jahr |
Netzbetreiber / Bundesnetzagentur |
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Filter |
Individuelle Netzentgelte |
Art |
Antragstellung |
für Zeitraum |
Laufendes Jahr |
Antrag/Meldung an |
Netzbetreiber / Bundesnetzagentur |
rechtliche Grundlage |
BK4-13-739 (zu § 19 Abs. 2 S. 1 & 2 StromNEV) |
Voraussetzung/ Pflichten |
Intensive Netznutzung:
Voraussetzung: Verbrauch größer 10 GWh, Benutzungsstunden mind. 7.000 Std.
Atypische Netznutzung:
Wenn die Jahreshöchstlast außerhalb der Hochlastzeitfenster des Netzbetreibers stattfindet, gibt es Unterschiede je Spannungsebene bei den zu erreichenden Erheblichkeitsschwellen. |
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31.12.2024
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Preisbremsen |
Vorlegung eines Verbesserungsplans an die Prüfbehörde |
Meldefrist |
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Prüfbehörde |
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Filter |
Preisbremsen |
Art |
Meldefrist |
für Zeitraum |
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Antrag/Meldung an |
Prüfbehörde |
rechtliche Grundlage |
§§ 9, 11 StromPBG und §§ 21, 22 EWPBG |
Voraussetzung/ Pflichten |
Letztverbraucher, deren Entlastungsbeträge insgesamt 50 Mio. Euro übersteigen, müssen der Prüfbehörde, welche noch bestimmt werden muss, bis 31.12.2024 einen Plan zur Verbesserung der Versorgungssicherheit und des Umweltschutzes vorlegen.
Folgende Informationen des Letztverbrauchers müssen vorgelegt werden:
1. wie er einen Teil seines Energiebedarfs durch erneuerbare Energien decken will,
2. wie er in Energieeffizienz investieren will, um den Energieverbrauch im Verhältnis zur wirtschaftlichen Leistung zu senken,
3. wie er in die Verringerung oder Diversifizierung des Erdgasverbrauchs investieren will,
4. sonstige Maßnahmen, um den Kohlendioxid-Fußabdruck seines Energieverbrauchs zu verringern oder zu kompensieren, oder
5. wie er Investitionen tätigen wird, um eine bessere Anpassung von Betriebsprozessen an Preissignale auf den Energiemärkten zu erreichen. |
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