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Ein neuer Begriff beschäftigt seit kurzem die Öffentlichkeit: „Wärmeplanung“. Die Novelle zum Gebäudeenergiegesetz (GEG) in ihrem bislang letzten Entwurf will die Rechte und Pflichten von Immobilienbesitzern, vereinfacht dargestellt, davon abhängig machen, ob es für ihren Standort eine „kommunalen Wärmeplan“ gibt oder nicht. Gleichzeitig muss auf Gemeindeebene jeweils ein „Kommunaler Wärmeplan“ (KWP) erstellt werden. Hierfür soll ein gesondertes „Wärmeplanungsgesetz“ einen einheitlichen Rahmen schaffen. Daraus werden sich die Fristen und prozentualen Anteile ergeben, zu denen Heizungen auf erneuerbare Energien umgestellt sein müssen.
09.08.2023

Hintergründe: „Wärmeplanung“ fordert Kommunen und Wirtschaft

Ein neuer Begriff beschäftigt seit kurzem die Öffentlichkeit: „Wärmeplanung“. Die Novelle zum Gebäudeenergiegesetz (GEG) in ihrem bislang letzten Entwurf will die Rechte und Pflichten von Immobilienbesitzern, vereinfacht dargestellt, davon abhängig machen, ob es für ihren Standort eine „kommunalen Wärmeplan“ gibt oder nicht. Gleichzeitig muss auf Gemeindeebene jeweils ein „Kommunaler Wärmeplan“ (KWP) erstellt werden. Hierfür soll ein gesondertes „Wärmeplanungsgesetz“ einen einheitlichen Rahmen schaffen. Daraus werden sich die Fristen und prozentualen Anteile ergeben, zu denen Heizungen auf erneuerbare Energien umgestellt sein müssen.

Alle Immobilien sind betroffen
Noch sind beide Gesetze nicht verabschiedet. Aber die Kommunen haben bundesweit schon vereinzelt begonnen, kommunale Wärmepläne aufzustellen. In Baden-Württemberg sind sie sogar schon seit Oktober 2021 dazu gesetzlich verpflichtet. Die Wärmeplanung ist im Bund wie im Land eine informelle Vorbereitung darauf, die örtliche Wärmeversorgung mit den Zielen von Energie- und Wärmewende in Einklang zu bringen. Die Transformation der bestehenden Wärmeversorgung soll kosteneffizient, nachhaltig und treibhausgasneutral erfolgen. Das betrifft alle Immobilien, wie Gewerbe-, Industrie- und Kommunale Gebäude, im jeweiligen Gemeindegebiet. 


Kommunen und Unternehmen gleichermaßen gefordert
Die Herausforderung „Wärmeplan“ gilt daher für planungsverantwortlichen Kommunen sowie für Unternehmen, vordringlich aus der Wohnungswirtschaft, der Industrie und dem Handwerk. Ging es in der Vergangenheit vor allem darum, Ressourcen zu schonen und Wärmeverluste zu vermeiden, sind die Betroffenen nunmehr von Gesetz wegen dazu angehalten, ganzheitliche Konzepte zu entwickeln. „In vielen Fällen bedeutet das, Strukturen neu zu gestalten und den Bezug von Wärme zu überdenken“, sagt Matthias Bloching, der sich bei der SWU schon länger mit Kommunalen Wärmeplänen befasst. Ein erster Schritt wird die Bestandsanalyse sein. Daraus werden Konzepte und Maßnahmen abgeleitet. Großes Potenzial steckt bei vielen Betrieben im intelligenten Umgang und Nutzung von "Restwärme", die meist wirkungslos verpufft. So lässt sich zum Beispiel die Abwärme von Maschinen nutzen, um Räume zu beheizen.

Wärmeplanung ist Terminsache
Zu welchem Zeitpunkt die Wärmeplanung obligatorisch ist, ergibt sich aus der Terminplanung der Gesetze. Im Wärmeplanungsgesetz ist derzeit von Kommunen oberhalb 100.000 Einwohnern bis Ende 2026 und mit mehr als 10.000 Einwohnern bis Ende 2028 die Rede. Dennoch: „Vom Grundsatz her und langfristig gedacht, ist heute schon jede Gemeinde gut beraten, sich dieses Themas anzunehmen“, sagt Bloching. Immerhin zählt das regionale Versorgungsunternehmen schon seit 25 Jahren Wärmedienstleistungen zu seiner Angebotspalette. „Wir betreiben ein Netz zur Wärmeversorgung in Neu-Ulm, eine Reihe von Nahwärmenetzen im Umland von Ulm und haben ein ,Nahwärme-Viertel‘ in Ulm aufgebaut – das hat uns jede Menge Erfahrung auf diesem Gebiet gebracht. Wärmedienstleistungen sind eine Kernkompetenz der SWU.“ Die Option zur Einbindung von Dienstleistern ist ebenfalls im Gesetz verankert, das neben den planungsverantwortlichen Stellen in den Kommunen ausdrücklich auch die Erfüllung der Pflichten durch Dritte vorsieht.


„Die Uhr tickt“
Woher wird der erste Impuls für den Wärmeplan kommen? Derzeit ist weder vom Bund eine verlässliche rechtliche Grundlage geschaffen, noch gibt es seitens der Kommunen einen verbindlichen Plan. Dass unter diesen Umständen weitgehend Unsicherheit über den richtigen Zeitpunkt von Investitionen besteht, wundert Simon Schöfisch nicht. Der Leiter „Vertrieb und Service“ der Fernwärme Ulm registriert ein vermehrtes Aufkommen an Anfragen, insbesondere von Immobilienbesitzern und aus der Wohnungswirtschaft. „Es ist verständlich, dass hier Planungssicherheit gesucht wird. Bis Gesetz und KWPs verabschiedet sind, fehlen wichtige Grundlagen für belastbare Aussagen“, merkt er an. Allerdings ist aus seiner Sicht Abwarten keine Lösung: „Die Uhr tickt. Darum versuchen wir, jede Anfrage schnellstmöglich kompetent zu beantworten.“ Dabei kann die FUG auf Erkenntnisse aus dem eigenen Netz sowie aus seiner perspektivischen Planung zugreifen: „Wir wissen, wo Fernwärme machbar ist – und wo es Überlegungen für andere Wärmeversorgung braucht.“ Intern wird derzeit das eigene Netz fit gemacht für erhöhte Nachfrage und weitere Ausdehnung.


Breite Akteursbeteiligung vorgesehen
Um die KWP nah am wirklichen Bedarf zu gestalten, ist, darauf macht Reinhard Wunder, Gruppenleiter Fernwärme / KWK bei SWU Energie, aufmerksam, „eine breite Akteursbeteiligung vorgesehen“. Die planungsverantwortlichen Stellen sollen dabei sowohl die Öffentlichkeit als auch alle Behörden und Träger öffentlicher Belange einbeziehen, deren Aufgabenbereich durch die Wärmeplanung berührt werde. Außerdem sind „frühzeitig und fortlaufend“ unter anderem zu beteiligen

  • die Betreiber von Versorgungs- und Wärmenetzen innerhalb des beplanten Gebiets,
  • natürliche und juristische Personen, die als solche Betreiber absehbar in Frage kommen oder sich angeboten haben oder
  • Energiegemeinschaften, deren Interessen berührt werden oder deren Beteiligung einen erheblichen Mehrwert bietet.

Dazu kommen zum Beispiel auch noch Produzenten von Wärme aus erneuerbaren Energien, Großverbraucher oder ans beplante Gebiet angrenzende Gemeinden sowie öffentliche und private Unternehmen der Wohnungswirtschaft. Andere potenzielle Beteiligte werden zudem berücksichtigt, wenn sie ebenfalls einen Beitrag leisten, für das Gelingen bedeutsam oder von der Wärmeplanung betroffen sind.


Differenzierte Betrachtung der Wärmenetzgebiete
In städtischen Ballungsräumen und ausgeprägten Wirtschaftsstandorten können laut Gesetz „Wärmenetzgebiete“ ausgewiesen werden, unterschieden nach Verdichtung, Ausbau und Neubau. Dazu kommen Gebiete mit dezentraler Wärmeversorgung sowie sonstige Gebiete mit einer Wärmeversorgung auf Basis erneuerbarer Energien oder unvermeidbarer Abwärme. Bloching: „Unter diesen Vorzeichen lohnt es sich, schon bei den ersten Schritten der KWP – der Bestandsaufnahme und Potenzialanalyse – besonders sorgfältig vorzugehen. Nur so lassen sich ein belastbares Zielszenario entwerfen und die damit verbundenen Optionen und Maßnahmen präzise ermitteln.“ Zumal Kommunale Wärmepläne, wenn sie einmal bestehen, alle fünf Jahre zu überprüfen und bei Bedarf anzupassen oder zu verändern sind.


Fernwärme derzeit im Vorteil
Unter den aktuellen Vorzeichen bei Infrastruktur und Ressourcenbeschaffung gilt die Fernwärme als am besten geeignetes Mittel der Wahl. Auf welchem Weg, in welcher Zeit und in welchem Umfang sich das umsetzen lässt – das definiert der kommunale Wärmeplan und der Wärmetransformationsplan der jeweiligen Anbieter mit dem Ziel der Treibhausgas-Neutralität. „Gemeinden sind gut beraten, dafür schon frühzeitig alle Beteiligten ins Boot zu holen, um Bedarf und Möglichkeiten zu ermitteln“, Bekräftigt Matthias Bloching. „Bei den praktischen Planungsarbeiten stehen wir als erfahrenes Versorgungsunternehmen mit unserem Knowhow zur Seite – und mit unserem individuell anpassbaren Angebot ebenfalls.“
 

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