Allgemeine Geschäftsbedingungen für die Lieferung elektrischer Energie an Sondervertragskunden der SWU Vertrieb GmbH (Anlage zum Stromliefervertrag)

1. Weiterleitung / Physikalische Netzanbindung
Die von der SWU Vertrieb GmbH, nachstehend SWU genannt, gelieferte elektrische Energie ist zur Verwendung für eigene Zwecke des Kunden auf seinem oder von ihm genutzten, geschlossenen Betriebsgelände bestimmt. Eine Weiterlieferung an Dritte ist ohne vorherige Zustimmung der SWU unzulässig.

Die Regelung der physikalischen Anbindung und der sich daraus ergebenden Rechte und Pflichten erfolgt in gesonderten Verträgen (Netzanschluss-, Netznutzungs- und Anschlussnutzungsvertrag) mit dem jeweiligen Netzbetreiber. Hinweis: Der Netzanschlussvertrag muss zwischen dem Eigentümer der Abnahmestelle und dem Netzbetreiber geschlossen werden.

Die SWU ist berechtigt, sich bei der Belieferung Dritter zu bedienen.

2. Informationsrechte und -pflichten
Für Prognosezwecke stellt der Kunde der SWU Daten zur Verfügung, deren Richtigkeit der Kunde versichert. Während der Vertragslaufzeit teilt der Kunde der SWU zum Zwecke der Spezifizierung der Prognose bevorstehende wesentliche Änderungen seines Bedarfs, die Einfluss auf die Struktur der seitens der SWU zu liefernden elektrischen Energie haben können (z.B. Änderung von Laststeuerung, Schichtbetrieb, Betriebsferien sowie reduzierter Betrieb, Betriebserweiterung/ -rückbau) mit einer Vorlaufzeit von mindestens 6 Wochen mit.
Bei schuldhafter Zurverfügungstellung von unrichtigen Daten ist der Kunde entsprechend der gesetzlichen Regelung verpflichtet, der SWU den sich hieraus ergebenden Schaden zu ersetzen. Selbiges gilt, wenn die Mitteilungen wesentlicher Änderungen schuldhaft nicht erfolgt.

3. Eigenerzeugung
Die Errichtung oder Erweiterung von Eigenerzeugungsanlagen ändert die Vertragsgrundlage und macht vorab neue Vereinbarungen, ggf. auch über Reservestromlieferung notwendig, die vor der Errichtung oder Erweiterung abgeschlossen sein müssen. Kommt keine Vereinbarung zustande kann die SWU eine Vertragsanpassung verlangen oder den Stromlieferungsvertrag mit Frist von einem Monat zum Ende eines Kalendermonats kündigen.

4. Messung / Ablesung / Rechnungs- und Messfehler / Zutrittsrecht
Die Menge der gelieferten Energie wird durch Messeinrichtungen des zuständigen Messstellenbetreibers ermittelt. Die Ablesung der Messeinrichtungen erfolgt durch den Messdienstleister, Netzbetreiber, der SWU oder auf Verlangen der SWU oder des Netzbetreibers kostenlos durch den Kunden.
Sofern der Kunde die Messeinrichtungen selbst abzulesen hat, wird der Kunde die Messdaten unter Angabe des Ablesezeitpunkts schriftlich mitteilen.

Sofern bei registrierender ¼-h-Messung eine Zählerfernauslesung erfolgt bzw. vom Netzbetreiber oder von der SWU gefordert wird, verpflichtet sich der Kunde, auf eigene Kosten sowohl die Voraussetzungen für die Installation der erforderlichen Einrichtungen zu schaffen, als auch einen analogen Telefonanschluss in der Nähe der Messeinrichtung zur Verfügung zu stellen und eine ggf. notwendige Genehmigung des Netzbetreibers herbeizuführen. Bei Fehlen dieser Einrichtungen sind entstehende Mehrkosten vom Kunden zu tragen.

Die SWU kann auf ihre Kosten am Zählerplatz zusätzliche Messgeräte zum Überwachen der Stromlieferung anbringen. Der Kunde wird auf Wunsch der SWU jederzeit alles Notwendige unternehmen, um eine Nachprüfung von Messeinrichtungen an der/n im Vertrag genannten Entnahmestelle/n zu ermöglichen.

Ergibt eine Nachprüfung der Messeinrichtungen eine Überschreitung der Verkehrsfehlergrenzen oder werden Fehler in der Ermittlung des Rechnungsbetrages festgestellt, so wird der zu viel oder zu wenig berechnete Betrag erstattet oder nachentrichtet. Ist die Größe des Fehlers nicht einwandfrei festzustellen oder zeigt eine Messeinrichtung diesen nicht an, so schätzt die SWU den Verbrauch für die Zeit seit der letzten fehlerfreien Ablesung unter Heranziehung des prognostizierten Bedarfs und/ oder der Vorjahreswerte und/ oder der aktuellen Witterungsbedingungen. Macht der Kunde glaubhaft, dass sein Verbrauch von der nach Satz 3 erstellten Schätzung erheblich abweicht, ist dies angemessen zu berücksichtigen. Ansprüche sind auf den seit der Feststellung des Fehlers vorhergehenden Ablesezeitraum beschränkt, es sei denn, die Auswirkung des Fehlers kann über einen größeren Zeitraum festgestellt werden; in diesem Fall ist der Anspruch auf den Zeitraum seit Vertragsbeginn, längstens auf drei Jahre beschränkt.

Der Kunde gestattet dem mit Ausweis versehenen Beauftragten der SWU den Zutritt zu seinen Räumen, soweit dies zur Wahrnehmung der Rechte und Pflichten, insbesondere der Ablesung, erforderlich ist.

5. Abrechnungsleistung / Rechnungsstellung und Zahlungsbedingungen
Bei Abrechnung eines ausschließlichen Energiepreises (ohne Netznutzung, Messstellenbetrieb und Messdienstleistung) wird die an den Kunden gelieferte elektrische Arbeit abgerechnet. Bei Abrechnung eines Monatsleistungspreises ist die Abrechnungsleistung die in dem jeweiligen Monat höchste Leistung.
Bei Abrechnung eines Jahresleistungspreises ist die Abrechnungsleistung die höchste Jahresleistung.

Bei Abrechnung eines Leistungspreises wird die Leistung als Mittelwert über jeweils 15 Minuten gemessen.

Die Art der Ablesung und Abrechnung wird in Abstimmung mit dem Kunden von der SWU festgelegt.

a) Rechnungsstellung bei ausschließlichem Energiepreis:
Bei Lieferungen mit ausschließlichem Energiepreis stellt die SWU dem Kunden bis zum ca. 15. des auf einen Liefermonat folgenden Kalendermonats die im Vormonat gelieferte elektrische Energie in Rechnung. Soweit die SWU die erforderlichen Daten nicht rechtzeitig vorliegen, kann die SWU dem Kunden eine vorläufige Rechnung stellen. Liegen Ist-Werte nicht vor, ist die SWU berechtigt, die Höhe der vorläufigen Rechnung insbesondere durch Heranziehung des prognostizierten Bedarfs und/ oder der Vorjahreswerte und/ oder der aktuellen Witterungsbedingungen zu berechnen. Macht der Kunde glaubhaft, dass sein Verbrauch von der nach Satz 2 erstellten Schätzung erheblich abweicht, ist dies angemessen zu berücksichtigen. Mit Vorliegen der Messdaten wird die SWU die tatsächlich gelieferte elektrische Energie unter Anrechnung der vorläufigen Rechnungsbeträge endabrechnen. Ergibt sich eine Abweichung der geleisteten vorläufigen Rechnungsbeträge von der tatsächlich gelieferten elektrischen Energie, so ist die Differenz zu erstatten/ nachzuentrichten.
b) Rechnungsstellung bei Monatsleistungspreis:
Bei Lieferungen mit Monatsleistungspreis stellt die SWU dem Kunden bis zum ca. 15. des auf einen Liefermonat folgenden Kalendermonats die im Vormonat gelieferte elektrische Energie in Rechnung. Soweit die SWU die erforderlichen Daten nicht rechtzeitig vorliegen, kann die SWU dem Kunden eine vorläufige Rechnung stellen. Liegen Ist-Werte nicht vor, ist die SWU berechtigt, die Höhe der vorläufigen Rechnung insbesondere durch Heranziehung des prognostizierten Bedarfs und/ oder der Vorjahreswerte und/oder der aktuellen Witterungsbedingungen zu berechnen. Macht der Kunde glaubhaft, dass sein Verbrauch von der nach Satz 2 erstellten Schätzung erheblich abweicht, ist dies angemessen zu berücksichtigen. Mit Vorliegen der Messdaten wird die SWU die tatsächlich gelieferte elektrische Energie unter Anrechnung der vorläufigen Rechnungsbeträge endabrechnen. Ergibt sich eine Abweichung der geleisteten vorläufigen Rechnungsbeträge von der tatsächlich gelieferten elektrischen Energie, so ist die Differenz zu erstatten/ nachzuentrichten.
c) Rechnungsstellung bei Jahresleistungspreis:
Bei Lieferungen mit Jahresleistungspreis stellt die SWU dem Kunden bis zum ca. 15. des auf einen Liefermonat folgenden Kalendermonats die im Vormonat gelieferte elektrische Energie in Rechnung. Die Abrechnung erfolgt in 12 Monatsrechnungen. Der Jahresleistungspreis wird mit je 1/12 in monatlichen Teilbeträgen erhoben. Nachzahlungen bzw. Vergütungen für zu niedrig bzw. zu hoch angesetzte Leistungspreise in den Vormonaten des betreffenden Rechnungsjahres werden dabei sofort mitberechnet bzw. angerechnet. Soweit bei Vertragsbeginn und Vertragsende die Abrechnung kein volles Rechnungsjahr umfasst, wird die Abrechnung zeitanteilig vorgenommen. Die Regelungen unter lit. a) Sätze 2 bis 6 gelten entsprechend.
d) Sonstige Rechnungsstellung:
Bei allen sonstigen Lieferungen kann die SWU unter Berücksichtigung der zu erwartenden Leistung/Arbeit wahlweise vorläufige Rechnungen stellen oder Abschlagszahlungen erheben.

  • Vorläufige Rechnungen stellt die SWU für die im Vormonat gelieferte elektrische Energie bis zum ca. 15. des auf einen Liefermonat folgenden Kalendermonats. Die Regelung unter lit. a) Sätze 3 und 4 gelten entsprechend.
  • Abschlagszahlungen berechnet SWU auf der Basis des prognostizierten Bedarfs und/oder der Vorjahreswerte und/oder der aktuellen Witterungsbedingungen. Sofern nichts Abweichendes vereinbart wird, sind sie bis zum ca. 15. des auf den Liefermonat folgenden Kalendermonats fällig. Die Regelung unter lit. a) Satz 4 gilt entsprechend.

Für die tatsächlich gelieferte elektrische Energie wird unter Anrechnung der vorläufigen Zahlung bzw. der Abschlagszahlung eine endgültige Rechnung erstellt. Die endgültige Abrechnung soll spätestens ca. 6 Wochen nach Ablauf eines Lieferjahres bzw. der vereinbarten Laufzeit erfolgen. Die Regelung unter lit. a) Satz 6 gilt entsprechend.

Sofern nichts Abweichendes vereinbart ist, sind Rechnungen ohne Abzug spätestens 14 Tage nach Zugang, Abschläge mit Eintritt des festgelegten Abschlagszeitpunkts zu zahlen. Danach gerät der Kunde in Verzug.

Für die Rechtzeitigkeit der Zahlung ist der Zahlungseingang bei der SWU (Wertstellung) maßgeblich.

Bei Zahlungsverzug des Kunden kann die SWU, wenn sie erneut zur Zahlung auffordert oder den Betrag durch einen Beauftragten einziehen lässt, die dadurch entstandenen Kosten konkret oder pauschal berechnen. Bei pauschaler Berechnung bleibt dem Kunden der Nachweis, solche Kosten seien nicht entstanden oder wesentlich niedriger als die Pauschale, unbenommen.

Einwände wegen offensichtlicher Fehler einer Rechnung können nur binnen 30 Tagen nach Zugang der Rechnung schriftlich geltend gemacht werden. Einwände gegen Rechnungen, die der Kunde ohne sein Verschulden nicht früher erkennen konnte, sind innerhalb von 30 Tagen nach seiner Kenntnis, spätestens jedoch binnen zwei Jahren, beginnend mit dem Schluss des Jahres, in dem die Rechnung zugegangen ist, schriftlich geltend zu machen. Maßgeblich für die Fristerfüllung ist die Absendung der Einwendung. Das Unterlassen rechtzeitiger Einwendungen gilt als Genehmigung.

Einwände gegen Rechnungen berechtigen den Kunden zum Zahlungsaufschub oder zur Zahlungsverweigerung nur unter den Voraussetzungen des § 17 StromGVV.

Gegen Ansprüche der SWU kann nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Gegenansprüchen aufgerechnet werden.

6. Steuern, Abgaben und sonstige hoheitliche Belastungen / Allgemeine Preisanpassung
6.1 Wird die Belieferung oder die Verteilung von elektrischer Energie nach Vertragsschluss mit zusätzlichen Steuern oder Abgaben belegt, kann die SWU hieraus entstehende Mehrkosten an den Kunden weiterberechnen. Dies gilt nicht, soweit die Mehrkosten nach Höhe und Zeitpunkt ihres Entstehens bereits bei Vertragsschluss konkret vorhersehbar waren oder die jeweilige gesetzliche Regelung der Weiterberechnung entgegensteht. Die Weitergabe ist auf die Mehrkosten beschränkt, die nach dem Sinn und Zweck der gesetzlichen Regelung (z.B. nach Kopf oder nach Verbrauch) dem einzelnen Vertragsverhältnis zugeordnet werden können. Mit der neuen Steuer oder Abgabe korrespondierende Kostenentlastungen – z.B. der Wegfall einer anderen Steuer – sind anzurechnen. Eine Weitergabe kann mit Wirksamwerden der betreffenden Regelung erfolgen. Der Kunde wird über die Anpassung spätestens mit der Rechnungsstellung informiert.
6.2 Ziff. 6.1 gilt entsprechend, falls sich die Höhe einer nach Ziff. 6.1 weitergegebenen Steuer oder Abgabe ändert; bei einem Wegfall oder einer Absenkung ist der Lieferant zu einer Weitergabe verpflichtet.
6.3 Ziff. 6.1 und Ziff. 6.2 gelten entsprechend, falls auf die Belieferung oder die Verteilung von elektrischer Energie nach Vertragsschluss eine hoheitlich auferlegte, allgemein verbindliche Belastung (d.h. keine Bußgelder o. ä.) entfällt, soweit diese unmittelbaren Einfluss auf die Kosten für die nach diesem Vertrag geschuldeten Leistungen hat (wie derzeit z.B. nach dem EEG und dem KWKG).
6.4 Die SWU wird den auf der Grundlage dieses Vertrages zu zahlenden Energiepreis darüber hinaus nach billigem Ermessen der Entwicklung der Kosten anpassen, die für die Preisberechnung maßgeblich sind. Eine Erhöhung oder Ermäßigung kommt insbesondere in Betracht, wenn sich die Kosten für die Beschaffung von Energie ändern oder sonstige Änderungen der energiewirtschaftlichen oder rechtlichen Rahmenbedingungen zu einer veränderten Kostensituation führen (z.B. durch die Einführung von Netzzugangsentgelten für Einspeisungen). Die SWU wird bei der Ausübung ihres billigen Ermessens Kostensenkungen nach den gleichen Maßstäben berücksichtigen wie Kostenerhöhungen, so dass Kostensenkungen mindestens in gleichem Umfang preiswirksam werden wie Kostenerhöhungen. Änderungen der zu zahlenden Entgelte nach diesem Absatz sind nach Ablauf einer ggf. vereinbarten Erstlaufzeit, ansonsten nur auf den Zeitpunkt der jeweiligen Vertragsverlängerung möglich. Die SWU wird dem Kunden die vorstehend genannten Änderungen spätestens drei Monate vor dem geplanten Wirksamwerden in Textform mitteilen. Ist der Kunde mit der mitgeteilten Preisanpassung nicht einverstanden, hat er das Recht, den Vertrag innerhalb von einem Monat ab dem Zugang der Benachrichtigung auf den Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Preisanpassung schriftlich zu kündigen. Hierauf wird der Kunde von der SWU in der Mitteilung gesondert hingewiesen. Ziff. 6.4 findet insofern keine Anwendung, als SWU und Kunde die Bepreisung separater Preisbestandteile vertraglich gesondert vereinbart haben (z.B. durch Regelungen zur gesonderten Weitergabe der EEG-Umlage, der KWK-Zulage, etc.).

7. Datenaustausch mit Wirtschaftsauskunfteien / Bonitätsprüfung
Der Kunde willigt ein, dass die SWU vor Vertragsabschluss und während der Dauer des Vertrages anhand der von ihm angegebenen personenbezogenen Daten von Wirtschaftsauskunfteien Auskünfte zum Zweck der Bonitätsprüfung einholt und im Fall nicht vertragsgemäßer Abwicklung (z.B. Kündigung wegen Zahlungsverzug) Auskünfte dorthin zur Wahrung berechtigter Interessen weitergibt. Bei einer negativen Bonitätsprüfung kann die SWU das Vertragsverhältnis ohne Einhaltung einer Frist kündigen.

8. Stromsteuergesetz
Der Kunde versichert der SWU, Letztverbraucher im Sinne des Stromsteuergesetzes (StromStG) zu sein. Sofern der Kunde geltend macht, von der Steuer befreiten oder steuerbegünstigten Strom zu entnehmen, wird er der SWU auf Verlangen unverzüglich eine Ausfertigung des Erlaubnisscheins gemäß § 9 Abs. 4 StromStG vorlegen. Andernfalls ist der volle Steuersatz geschuldet.

9. Vorauszahlung / Sicherheitsleistung
9.1 Die SWU kann vom Kunden in angemessener Höhe Vorauszahlung verlangen, wenn nach den Umständen des Einzelfalls Grund zu der Annahme besteht, dass der Kunde seine vertraglichen Zahlungsverpflichtungen ganz oder teilweise nicht oder nicht rechtzeitig erfüllen wird. Die Höhe der Vorauszahlung des Kunden beträgt mindestens die für einen Zeitraum von zwei Liefermonaten durchschnittlich zu leistenden Zahlungen.
9.2 Anstelle einer Vorauszahlung kann der Kunde nach seiner Wahl in gleicher Höhe Sicherheit leisten. Sofern die Parteien nichts anderes vereinbaren, ist eine Sicherheitsleistung nur zulässig in Form einer unbedingten, unwiderruflichen, selbstschuldnerischen Bürgschaft einer europäischen Bank. Die sich verbürgende Bank muss ein Rating im „A“-Bereich von Standard & Poors oder ein gleichwertiges Rating einer anderen international anerkannten Rating-Agentur aufweisen.
9.3 Statt eine Vorauszahlung zu verlangen, kann die SWU beim Kunden technische Vorkassesysteme einrichten und betreiben.
9.4 Die SWU kann sich aus der Sicherheit befriedigen, sobald der Kunde mit seinen Zahlungsverpflichtungen in Verzug ist. Die SWU wird die Sicherheit nur in dem Umfang verwerten, in dem dies zur Erfüllung der rückständigen Zahlungsverpflichtungen erforderlich ist.
9.5 Die Verwertung der Sicherheit nach Ziff. 9.4 wird die SWU dem Kunden unter Fristsetzung schriftlich androhen, es sei denn nach den Umständen des Einzelfalls besteht Grund zu der Annahme, dass eine Befriedigung aus der Sicherheit zu spät erfolgen würde. Ist der Abschluss des Vertrages für den Kunden ein Handelsgeschäft, beträgt die Frist wenigstens eine Woche. In allen übrigen Fällen beträgt sie einen Monat.
9.6 Die Sicherheit ist unverzüglich zurückzugeben, soweit ihre Voraussetzungen entfallen sind.
9.7 Sofern der Kunde entgegen Ziff. 9.1, 9.2 keine Vorauszahlung oder Sicherheit leistet, gelten Ziff. 10.2 lit. b) und 11.3 lit. c).

10. Einstellung der Lieferung und Unterbrechung der Anschlussnutzung
10.1 Die SWU ist unbeschadet ihrer sonstigen Rechte berechtigt, die Lieferung sofort einzustellen und die Anschlussnutzung unterbrechen zu lassen, wenn der Kunde in nicht unerheblichem Maße schuldhaft Strom unter Umgehung, Beeinflussung oder vor Anbringung der Messeinrichtungen verwendet („Stromdiebstahl“).
10.2 Die SWU ist unbeschadet ihrer sonstigen Rechte ferner berechtigt, die Lieferung sofort einzustellen und die Anschlussnutzung unterbrechen zu lassen,
a) wenn der Kunde mit einer Zahlung aus dem Vertrag in nicht unwesentlicher Höhe unter Berücksichtigung etwaiger Vorauszahlungen oder Sicherheitsleistungen in Verzug ist und seiner Zahlungspflicht nicht innerhalb einer Woche nach Zugang der Mahnung nachkommt. Bei der Berechnung des Betrages bleiben dabei nicht titulierte Forderungen außer Betracht, die der Kunde schlüssig beanstandet hat. Dieses Recht besteht, bis die SWU den vollen Betrag aller fälligen Zahlungen (einschließlich Verzugszinsen und Aufwendungen) erhalten hat;
b) wenn der Kunde innerhalb einer von der SWU gesetzten Frist von einer Woche nach Aufforderung weder eine nach diesem Vertrag geschuldete Vorauszahlung oder Sicherheit geleistet hat. Dieses Recht besteht bis zum Erhalt der geschuldeten Vorauszahlung oder Sicherheit.
10.3 Dem Kunden ist in den Fällen der Ziff. 10.2 die Einstellung der Belieferung und die Unterbrechung der Anschlussnutzung spätestens zwei Wochen zuvor anzudrohen. Die Androhung kann zugleich mit der Mahnung nach Ziff. 10.2 lit. a) oder der Fristsetzung nach Ziff. 10.2 lit. b) erfolgen.
10.4 Die SWU wird die Lieferung unverzüglich wieder aufnehmen, sobald die Gründe für die Unterbrechung entfallen sind und der Kunde die Kosten der Unterbrechung und Wiederherstellung der Belieferung ersetzt hat.

11. Außerordentliche Kündigung
11.1 Der Vertrag kann fristlos vorbehaltlich anderer vertraglichen Regelungen aus wichtigem Grund gekündigt und die Belieferung eingestellt werden. Die Kündigung bedarf der Schriftform.
11.2 Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor,
a) wenn die andere Partei länger als 14 Tage in Folge oder länger als 30 Tage innerhalb eines Zeitraums von 3 Monaten von ihren vertraglichen Verpflichtungen aufgrund höherer Gewalt befreit war, oder
b) wenn ein für die Belieferung notwendiger Bilanzkreisvertrag der anderen Partei gekündigt wird und eine nahtlose Abwicklung über einen anderen Bilanzkreisvertrag nicht sichergestellt ist, oder
c) wenn die andere Partei die Erfüllung ihrer Vertragspflichten in nicht unwesentlicher Art und Weise aufgrund einer Vermögensverschlechterung aussetzt oder dies ankündigt, oder
d) wenn Gründe für die Eröffnung des Insolvenzverfahrens gegen die andere Partei vorliegen oder die andere Partei einen Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens gestellt, sowie wenn ein Zwangsvollstreckungsverfahren gegen das gesamte Vermögen der anderen Partei oder in wesentliche Teile ihres Vermögens eingeleitet wurde.
11.3 Ein wichtiger Grund liegt für die SWU ebenfalls vor,
a) wenn der Kunde in nicht unerheblichem Maße schuldhaft Strom unter Umgehung, Beeinflussung oder vor Anbringung der Messeinrichtungen verwendet („Stromdiebstahl“);
b) wenn der Kunde mit einer Zahlung aus dem Vertrag in nicht unwesentlicher Höhe in Verzug ist und seiner Zahlungspflicht nicht innerhalb einer Woche nach Zugang der schriftlichen Mahnung mit Kündigungsandrohung nachkommt;
c) wenn der Kunde ganz oder teilweise trotz schriftlicher Mahnung mit Kündigungsandrohung innerhalb der von der SWU gesetzten Frist von einer Woche keine nach dem Vertrag geschuldete Vorauszahlung oder Sicherheit leistet;
11.4 Im Falle einer Kündigung aus wichtigem Grund enden die beiderseitigen Vertragspflichten mit sofortiger Wirkung. Die kündigende Partei kann in ihrer Kündigungserklärung einen späteren angemessenen Termin bestimmen. Die bis zu diesem Termin bestehenden oder anlaufenden Forderungen bleiben unberührt. Schadensersatzansprüche werden hierdurch nicht berührt.

12. Befreiung von der Leistungspflicht / Unterbrechung der Lieferung
12.1 Sollten die Parteien durch höhere Gewalt wie Naturkatastrophen, Krieg, Arbeitskampfmaßnahmen, hoheitliche Anordnungen oder durch sonstige Umstände, auf die sie keinen Einfluss haben oder deren Abwendung mit einem angemessenen technischen oder wirtschaftlichen Aufwand nicht erreicht werden kann, gehindert sein, ihre Leistungspflichten zu erfüllen, so sind die Parteien von ihren vertraglichen Leistungspflichten befreit, solange diese Umstände und deren Folgen nicht endgültig beseitigt sind. In allen oben genannten Fällen der Leistungsbefreiung können die Parteien keinen Anspruch auf Schadensersatz geltend machen, sofern kein Verschulden der Partei
vorliegt, die sich auf höhere Gewalt beruft.
12.2 Die Parteien sind verpflichtet, sich unverzüglich unter Darlegung der sie an der Vertragserfüllung hindernden Umstände zu benachrichtigen; sie werden darüber hinaus das Leistungshindernis so schnell wie möglich beseitigen, sofern ihnen dies mit einem angemessenen technischen oder wirtschaftlichen Aufwand möglich ist.
12.3 Die SWU ist weiterhin von ihrer Leistungspflicht befreit, soweit und solange der Netzbetreiber den Netzanschluss und/ oder die Anschlussnutzung bzw. der Messstellenbetreiber den Messstellenbetrieb auf eigene Initiative unterbrochen hat.
12.4 Bei einer Unterbrechung oder bei Unregelmäßigkeiten in der Elektrizitätsversorgung ist, soweit es sich um Folgen einer Störung des Netzbetriebes einschließlich des Netzanschlusses handelt, die SWU ebenfalls von ihrer Leistungspflicht befreit. Zu den Ansprüchen des Kunden gegen den Netzbetreiber wird auf Ziff. 13.1 verwiesen.

13. Haftung für Schäden aus Unterbrechungen oder Unregelmäßigkeiten der Elektrizitätsversorgung / Haftung in sonstigen Fällen / Verjährung
13.1 Ansprüche wegen Schäden durch Unterbrechung oder bei Unregelmäßigkeiten in der Elektrizitätsversorgung sind, soweit es sich um Folgen einer Störung des Netzbetriebes einschließlich des Netzanschlusses handelt, gegenüber dem Netzbetreiber nach den jeweils geltenden vertraglichen und/oder gesetzlichen Regelungen geltend zu machen (bei Niederspannungskunden § 18 Niederspannungsanschlussverordnung).
13.2 Die SWU wird auf Wunsch des Kunden unverzüglich über die mit der Schadensverursachung zusammenhängenden Tatsachen Auskunft geben, wenn sie ihr bekannt sind oder von ihr in zumutbarer Weise aufgeklärt werden können.
13.3 In allen übrigen Haftungsfällen außerhalb des Anwendungsbereiches von Ziff. 13.1 und 13.2 ist die Haftung der Parteien sowie ihrer Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfen für schuldhaft verursachte Schäden ausgeschlossen, soweit der Schaden nicht durch Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit herbeigeführt wurde; dies gilt nicht bei Schäden aus Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit sowie bei der schuldhaften Verletzung wesentlicher Vertragspflichten, d. h. solcher Pflichten deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertrauen darf (sog. Kardinalpflichten).
13.4 Im Falle einer Verletzung wesentlicher Vertragspflichten, welche nicht auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruht, beschränkt sich die Haftung auf den Schaden, den die haftende Partei bei Abschluss des jeweiligen Vertrages als mögliche Folge der Vertragsverletzung vorausgesehen hat oder unter Berücksichtigung der Umstände, die sie kannte oder kennen musste, hätte voraussehen müssen. Gleiches gilt bei grob fahrlässigem Verhalten einfacher Erfüllungsgehilfen (nicht leitende Angestellte) außerhalb des Bereichs der wesentlichen Vertragspflichten sowie der Lebens-, Körper- oder Gesundheitsschäden.
13.5 Soweit eine Partei nicht unbeschränkt haftet, verjähren die in Ziff. 13.1 und 13.2 genannten Schadensersatzansprüche - soweit sie nicht auf eine Haftung wegen Vorsatzes zurückgehen - in einem Jahr vom Beginn der gesetzlichen Verjährung gemäß §§ 199 bis 201 BGB an.
13.6 Die geschädigte Partei hat der anderen Partei einen Schaden unverzüglich mitzuteilen.
13.7 Die Bestimmungen des Produkthaftungsgesetzes bleiben unberührt.

14. Übertragung des Vertrages
Die SWU ist berechtigt, die Rechte und Pflichten aus dem Vertrag als Gesamtheit auf einen Dritten zu übertragen. Die Übertragung wird erst wirksam, wenn der Kunde zustimmt. Die Zustimmung gilt als erteilt, wenn der Kunde nicht innerhalb von acht Wochen nach der schriftlichen Mitteilung über die Übertragung der Rechte und Pflichten schriftlich widerspricht. Auf diese Folgen wird der Kunde von der SWU in der Mitteilung gesondert hingewiesen.

Der Zustimmung des Kunden bedarf es nicht, soweit es sich um eine Übertragung der Rechte und Pflichten auf einen Dritten im Rahmen einer rechtlichen Entflechtung der SWU nach § 7 EnWG handelt.

15. Geheimhaltung
Die Parteien behandeln den Inhalt des Vertrages sowie dieser Allgemeinen Bedingungen vertraulich. Sie werden weder den Vertrag vollständig oder teilweise, noch Informationen über dessen Inhalt ohne die schriftliche Einwilligung der anderen Partei einem Dritten überlassen und/oder in sonstiger Weise zugänglich machen. Bei Verstoß gegen diese Klausel wird eine Vertragsstrafe von 5 % der durchschnittlichen Lieferentgelte für 2 Monate vereinbart.

Dies gilt nicht für Informationen, die an Netzbetreiber, an Aufsichts- oder Regierungsbehörden sowie an zur Berufsverschwiegenheit verpflichtete Berater weitergegeben werden und für allgemein bekannte oder von einem Dritten erlangten Informationen.

16. Datenspeicherung
Die im Zusammenhang mit dem Stromliefervertrag anfallenden Daten werden von der SWU zum Zwecke der Vertragsabwicklung und für eigene Marktforschungszwecke gespeichert, verarbeitet, verwendet und soweit notwendig an Dritte weitergegeben. Die Daten werden nicht an Dritte verkauft. Der Kunde kann der Nutzung der Daten zum Zwecke der Marktforschung der SWU gegenüber widersprechen.

17. Änderungen des Vertrages und/oder der Allgemeinen Bedingungen
17.1 Die Regelungen des Vertrages und/oder der Allgemeinen Bedingungen beruhen auf den gesetzlichen und sonstigen Rahmenbedingungen zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses (z.B. EnWG, StromGVV, StromNZV, MessZV, Entscheidungen der Bundesnetzagentur). Sollten sich diese und/ oder die einschlägige Rechtsprechung (z.B. durch Feststellung der Unwirksamkeit vertraglicher Klauseln) ändern, ist die SWU berechtigt, den Vertrag und/ oder die Allgemeinen Bedingungen – mit Ausnahme der Preise – insoweit anzupassen und/oder zu ergänzen, als es die Wiederherstellung des Äquivalenzverhältnisses von Leistung und Gegenleistung und/ oder der Ausgleich entstandener Vertragslücken zur zumutbaren Fort- und Durchführung des Vertragsverhältnisses erforderlich macht. Eine Anpassung und/ oder Ergänzung ist auch zulässig, wenn diese für den Kunden lediglich rechtlich vorteilhaft ist.
17.2 Anpassungen des Vertrages und/ oder der Allgemeinen Bedingungen nach Ziff. 17.1 sind nur zum Monatsersten möglich. Die SWU wird dem Kunden die Anpassung spätestens zwei Monate vor dem geplanten Wirksamwerden in Textform mitteilen. Ist der Kunde mit der mitgeteilten Anpassung nicht einverstanden, hat er das Recht, den Vertrag mit einer Frist von einem Monat zum Monatsende auf den Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Anpassung schriftlich zu kündigen. Macht er von diesem Recht keinen Gebrauch, gilt die Anpassung als genehmigt. Auf diese Folgen wird der Kunde von der SWU in der Mitteilung gesondert hingewiesen.

18. Ergänzende Regelungen
Die Regelungen der StromGVV und der NAV gelten ergänzend in der jeweils gültigen Fassung. Diese Regelungen werden dem Kunden auf sein Verlangen hin zur Verfügung gestellt.

19. Vertragsausfertigung
Der Vertrag wird zweifach ausgefertigt; jeder Vertragspartner erhält eine Fertigung. Mit der Unterzeichnung des Vertrages werden gleichzeitig die dem Vertrag beigefügten Anlagen anerkannt.

20. Gerichtsstand und Erfüllungsort
Gerichtsstand ist Ulm (Donau), wenn der Kunde Vollkaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist. Erfüllungsort für Verbindlichkeiten gegenüber der SWU ist der Geschäftssitz der SWU.

21. Schlussbestimmungen
Diese Bedingungen sind abschließend. Mündliche Nebenabreden bestehen nicht. Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages unwirksam oder undurchführbar sein oder werden, so bleibt der Vertrag im Übrigen wirksam. An die Stelle der unwirksamen bzw. undurchführbaren Bestimmung tritt die gesetzliche Bestimmung. Sofern keine gesetzliche Regelung besteht, werden die SWU und der Kunde die unwirksame bzw. undurchführbare Bestimmung durch eine wirksame oder durchführbare, in ihrem wirtschaftlichen Ergebnis möglichst gleichkommende Bestimmung ersetzen. Entsprechendes gilt für eine Lücke im Vertrag.


Ulm, Mai 2010

Die AGB's als PDF-Datei finden Sie hier

 
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